Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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wegen des Trausits diesseits verlangten Vor 
sl hremaßregeln unter der Bestimmung sich 
bereit erklärt, daß dagegen. franzböfischen 
Weiden, Liqueurs, Bronptweinen und 
Essigen, welche bei den dlesseitigen Zoll- 
St#ionen als nach Hechingen bestimmten 
Transitgut angegeben werden, nur in dem 
Falle der Durchgang gestattet werde, wenn 
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die von der fürstl. Hechingen' schen Finanz- 
Kammer ausgestellten Licenz-Schelne vor- 
bczelge werden kbnnen. 
Da nun bi:durch die färstl. Hechingen'sche 
Regierung die VoraueseHungen erfällt hat, 
unter welchen dle. AnK##ndung der in den 
Actikeln 4. und 6. der Könlgl. Verordnung 
vom 2:4. Junl d. J. erwähmen Ausnahmen 
eintreten kann; so wied den Kbnigl. Ober= 
Zollämtern hiemit zur Rachachtung endffnet, 
daß die in der Vererdnung vom z #. Juni 
n.it hoͤbern Zollen belegten Fabrlkate, in se 
wei# ihr Uriprung als Hechingen'sche Erzeug- 
nisse auf die in der Instruktlon vom „. Juli 
und in dem Erloß vom 36. September d. J. 
vorgeschriebene Welse dargethon würd, mir 
dem DTage der Bekanvtwerdung gegenw#rite 
ger Verfügung, gegen Entrichtung der ## 
dem : 1. Jonl bestandenen Zellsätzee elnge- 
fuͤhrt werden koͤnnen. 
Zugleich werden die Ober-Zollämter an- 
gewiesen, in Gemäßbeit der oben erwöhnten 
Bestimmung, obne blcenz-Scheine ven der 
färstlichen Finanz-Kammer, kelne franzpfsche 
Welne 2c. ins Hechlugen'sche kranst icen zu. 
lassen. 
Stuttgart den 10. December 183, 
Auf besondern Befehl. 
Säskind. 
b) Verordnung, den Einfuhr-Zoll für Baiern'sches Eisen betreffend. 
Rachdem die Kbnigl. Balern'sche Regle- 
tung die Elnfuhr Abgabe vom Cisen on der 
Grenze gegen das Kdnisl. Württembergische 
Gebiet wieder auf #fl. 40 kr. vom Balern= 
siben Ceniner berabgesetzt bat; so haben 
Se. Kdnigl. 
geruht, daß von dem aus Balern einge- 
führten Eisen, nämlich 
von allen Gatungen rohen und abge- 
schweißten Stabls, Stabe Stangetn- 
und Zain-Elsens, auch Gußwaaren, 
zu Herstellung der Reciprecire mit dem von 
Selte Balerns auf das Württembergische 
Elsen gelegten Zoll, unter Räckslcht auf die 
Moajestät zu genehmigen 
Verschiedenhelt des Gewichts, 
Ein Gulden, 33 kr. 
vom Würstembersicheo Centner exheben 
werden soll.
	        
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