Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 621 — 
88 
Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die 
Feuchtigkeit nicht. übersteigt 
bei Lieferungen vor dem 16. August 1917.. 19 vom Hundert 
» » » 2 1.Oktober 1917.. 18 » » 
2 » vom 1. 1917 ab 17 » » 
9 
Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 9#l 7, 8 ist die Be- 
schaffenheit des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten 
Bestimmungsorte maßgebend. 
  
10 
Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber- 
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppel- 
zentner — bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet 
werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurück- 
gegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis 
zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene 
Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis 
für den Sack nicht mehr als 4/,500 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm 
oder mehr hält, nicht mehr als 5/,0 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht 
zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem 
ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten 
Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. 
& 11 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. 
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres- 
zinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so 
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 
12 
Beim Umsatz von Getreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Hoöchstpreis 
als Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten 
von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.