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Getreide gilt hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehalts als vollwertig, falls die
Feuchtigkeit nicht. übersteigt
bei Lieferungen vor dem 16. August 1917.. 19 vom Hundert
» » » 2 1.Oktober 1917.. 18 » »
2 » vom 1. 1917 ab 17 » »
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Für die Beurteilung der Feuchtigkeit im Sinne der 9#l 7, 8 ist die Be-
schaffenheit des Getreides bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten
Bestimmungsorte maßgebend.
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Die Hoöchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uber-
lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 20 Pfennig für den Doppel-
zentner — bei Hafer bis zu 30 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurück-
gegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis
zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene
Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis
für den Sack nicht mehr als 4/,500 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm
oder mehr hält, nicht mehr als 5/,0 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht
zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem
ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten
Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf.
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Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung.
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahres-
zinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Hoöchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn
oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen.
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so
darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
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Beim Umsatz von Getreide, Buchweizen und Hirse dürfen dem Hoöchstpreis
als Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten
von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge