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Der Kriegsausschuß hat für die übernommenen Vorräte einen angemessenen
Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung des Einstandspreises festzusetzen ist.
Der Ubernahmepreis darf jedoch die im & 11 Abs. 1 festgesetzten Preise nicht
übersteigen.
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Alle Streitigkeiten zwischen dem Kriegsausschuß und dem Veräußerer über
den Preis, die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent-
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin.
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Verbraucher von Leim dürfen aus ihren eigenen Vorräten und für eigenen
Bedarf bis zu anderweiter Regelung durch den Kriegsausschuß monatlich ein
Drittel derjenigen Menge verbrauchen, die sie im zweiten Kalendervierteljahr
1917 verbraucht haben.
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Leim darf nur nach den Grundsätzen in den Verkehr gebracht werden, die
der Kriegsausschuß nach den Weisungen des Reichskanzlers aufstellt. Der Kriegs-
ausschuß kann dabei anordnen, daß die Verbraucher ihren Bedarf bei bestimmten
Stellen anzumelden haben und daß die Abgabe von Leim nur gegen Bezugsschein
erfolgen darf. Der Kriegsausschuß hat den einzelnen Verbrauchergruppen ihren
Anteil an den verfügbaren Leimmengen zuzuweisen.
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Bei der Abgabe von Leim durch den Hersteller an Händler darf der Preis
für 100 Kilogramm frei Bahnhof oder Schiffsladeplatz der Versandstation oder
frei Haus am Orte der Herstellung nicht übersteigen
für Lederleim besserer OQualitüt 450 Mark
5 2 geringerrer —-.
: Knochenleim besserer 375 2
5 geringerer- . . . . .. 350 2.
Diese Preise verstehen sich bezüglich des Gewichts bei Verpackung in Säcke
brutto für netto einschließlich Verpackung, bei Verpackung in Körbe und Kisten
netto ausschließlich Verpackung.
Hierbei gilt Lederleim von einer Viskosität von drei und darüber als
bessere und solcher von einer Viskosität unter drei als geringere Qualität;
Knochenleim von einer Viskosität von zwei und darüber als besserer und solcher
von einer Viskosität unter zwei als geringere Qualität; die Viskosität ist in
beiden Fällen bei 30 Grad Celsius und 17 3¾ Spindelung nach Suhr zu messen.