Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt & 
Jahrgang 1917 
  
  
  
Nr. 139 
Inhalt: Geses über die nochmalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. S. Ss7. — Gesey, 
betreffend den Landtag für Elsaß-Cothringen. S. öSö7. — Bekanntmachung über AUnderung der 
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum, vom 28. Oktober 1916. S. oS#K0 
  
  
  
  
(Nr. 5960) Gesetz über die nochmalige Verlängerung der Legislaturperiode des Reichstags. 
Vom 23. Juli 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
Die durch das Gesetz über die Verlängerung der Legislaturperiode 
des Reichstags vom 16. Oktober 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 1169) um 
ein Jahr verlängerte Legislaturperiode des am 12. Januar 1912 ge- 
wählten Reichstags wird um ein weiteres Jahr verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 23. Juli 1917. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5961) Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen. Vom 23. Juli 1917. 
Wir? Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen xc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
  
Die Mitgliedschaft der vor dem 1. Januar 1913 gewählten und ernannten 
Mitglieder der Ersten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen wird um ein 
Reichs-Gesepbl. 1917. 153 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.