Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit 
der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst 
zu tragen. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 
6 Mark für die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions., 
Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht 
aber die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte. 
(6 
Beim Verkaufe von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 
100 Mark für die Tonne ohne Sack nicht überschritten. werden. 
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 
35 Pfennig für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke 
nicht binnen 3 Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf vom Beginne 
der vierten Woche ab die Leihgebühr um 15 Pfennig für die Woche bis zum 
Höchstbetrage von 2/25 Mark erhöht werden. 
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von 
mindestens 40 Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,05 Mark, für den Sack, der 
50 Kilogramm und mehr hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese 
Dreise schließen den Preis für die Sackbänder mit ein. Beim Rückkauf der 
Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den 
Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im übrigen gelten die Vorschriften 
im 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 6 Mark die 
Auslagen für Säcke nicht umfaßt. « 
87 
Die Bestimmungen in den 68 1 bis 6 beziehen sich nur auf Stroh von 
Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, 
aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu. 
(8 
Wer Stroh von Lupinen, Juckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch 
gehäckselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegs- 
ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf 
Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
	        
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