Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots 
dem Verpflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt 
er das Verlangen nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung 
darüber zu erteilen. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann nähere 
Bestimmungen für die Uberlassung und Verladung treffen. 
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Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen 
binnen 3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsuerlangens abzunehmen. 
Der zur Uberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des 
Uberlassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln 
und in handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 
3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf 
der Frist ab eine Vergütung von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat 
und jede angefangene Tonne. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zu- 
fälligen Verderbens und der zufälligen Wertminderung auf den Kriegsausschuß 
über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des 
Präsidenten des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu treffen, in welchem 
Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im 
Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
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Der Kriegsausschuß hat für das Stroh einen angemessenen Ubernahmepreis 
zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht 
übersteigen, auch wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das 
Stroh nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so ist der Preis ent- 
sprechend herabzusetzen. 
Ist der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse ge- 
botenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungs- 
behörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen 
des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berück- 
sichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 9 Abs. 2) angemessen war. Der 
Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme- 
preises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für angemessen er- 
achteten Preis zu zahlen. 
Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an 
ihm auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde 
auf den Kriegsausschuß oder die von diesem bezeichnete Person übertragen. Die 
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