Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 691 — 
15 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist; sie treffen die 
erforderlichen Anordnungen über die Aufbewahrung der nach 9#5/ 1, 2 zu liefern- 
den Mengen; sie können die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des frei- 
händigen Ankaufs aufbringen; ferner können sie für ihr Gebiet oder Teile ihres 
Gebiets weitere Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Stroh 
treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Kleinverkauf die Bestimmung 
im § 13 einschränken oder außer Kraft setzen. 
Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind nur bis zur Sicherstellung 
der in den 96 1 bis 3 bestimmten Mengen zulässig; sie verlieren spätestens mit 
dem 1. Februar 1918 ihre Gültigkeit. 
16 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Ja- 
nuar 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) 
und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
#17 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer den ihm nach den Vorschriften des 9 8 Abs. 1 oder des 99 
Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des 
 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt; 
2. wer den nach 8#§ 14, 15 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- 
widerhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
18 
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, 
das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland einge- 
führt wird. 
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.