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(Nr. 5982). Bekanntmachung über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Die Landeszentralbehörde kann Bestimmungen treffen über die Art und Höhe
der Vergütung für die Ubertragung des Eigentums an einem Grundstück, das zum
Iwecke der Graphitförderung erworben wird, sowie der Vergütung für die Bestellung
oder Ubertragung des Rechtes, Graphit auf einem Grundstück zu fördern. Sie kann
insbesondere anordnen, daß mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des
geförderten Rohgraphits zu bemessen ist (Förderabgabe). Sie kann ferner An-
ordnungen über das Verfahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteiligten im
einzelnen Falle nach Abschluß eines Vertrags die Höhe der Vergütung oder für
einen beabsichtigten Vertrag die zulässige Höhe der Vergütung bestimmt wird.
(2
Macht ein Abbauberechtigter von seinem Rechte keinen oder nicht den durch
die Verhältnisse gebotenen Gebrauch, so kann die Landeszentralbehörde über die
weitere Regelung des Abbaurechts Bestimmungen treffen. Sie kann insbesondere
dem Rechtsvorgänger des Abbauberechtigten das Abbaurecht wieder übertragen oder
dieses anderweitig vergeben sowie für den Erwerb oder die Benutzung der vor-
handenen Betriebsanlagen eine Vergütung festsetzen. Die Entscheidung der Landes-
zentralbehörde ist endgültig.
(3
Die Landeszentralbehörde kann die Besitzer von Graphitgruben und Graphit-
aufbereitungsanstalten zum Jwecke gemeinsamer Bewirtschaftung ihrer Abbau= und
Aufbereitungsanlagen, der Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie
der Regelung des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung zu
Gesellschaften vereinigen und die beteiligten Personen verpflichten, die erforderliche
Auskunft zu erteilen sowie ihre Bücher einsehen zu lassen.
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften werden durch die Satzung bestimmt.
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Die Gesellschaften
entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig.
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Die Landeszentralbehörde kann die ihr nach I# 1, 2 und 3 zustehenden
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.