Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5982). Bekanntmachung über Graphitindustrie. Vom 4. August 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Geichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Die Landeszentralbehörde kann Bestimmungen treffen über die Art und Höhe 
der Vergütung für die Ubertragung des Eigentums an einem Grundstück, das zum 
Iwecke der Graphitförderung erworben wird, sowie der Vergütung für die Bestellung 
oder Ubertragung des Rechtes, Graphit auf einem Grundstück zu fördern. Sie kann 
insbesondere anordnen, daß mindestens ein Teil der Vergütung nach der Menge des 
geförderten Rohgraphits zu bemessen ist (Förderabgabe). Sie kann ferner An- 
ordnungen über das Verfahren treffen, in dem auf Antrag eines Beteiligten im 
einzelnen Falle nach Abschluß eines Vertrags die Höhe der Vergütung oder für 
einen beabsichtigten Vertrag die zulässige Höhe der Vergütung bestimmt wird. 
(2 
Macht ein Abbauberechtigter von seinem Rechte keinen oder nicht den durch 
die Verhältnisse gebotenen Gebrauch, so kann die Landeszentralbehörde über die 
weitere Regelung des Abbaurechts Bestimmungen treffen. Sie kann insbesondere 
dem Rechtsvorgänger des Abbauberechtigten das Abbaurecht wieder übertragen oder 
dieses anderweitig vergeben sowie für den Erwerb oder die Benutzung der vor- 
handenen Betriebsanlagen eine Vergütung festsetzen. Die Entscheidung der Landes- 
zentralbehörde ist endgültig. 
(3 
Die Landeszentralbehörde kann die Besitzer von Graphitgruben und Graphit- 
aufbereitungsanstalten zum Jwecke gemeinsamer Bewirtschaftung ihrer Abbau= und 
Aufbereitungsanlagen, der Versorgung ihrer Anlagen mit elektrischer Kraft sowie 
der Regelung des Absatzes ihrer Erzeugnisse auch ohne ihre Zustimmung zu 
Gesellschaften vereinigen und die beteiligten Personen verpflichten, die erforderliche 
Auskunft zu erteilen sowie ihre Bücher einsehen zu lassen. 
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften werden durch die Satzung bestimmt. 
Die Satzung wird von der Landeszentralbehörde erlassen. Die Gesellschaften 
entstehen mit dem Erlasse der Satzung; sie sind rechtsfähig. 
4 
Die Landeszentralbehörde kann die ihr nach I# 1, 2 und 3 zustehenden 
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
	        
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