Olfrüchte, die vor Jukrafttreten dieser Verordnung gegen Vorlegung und
Abnahme der nach & 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) erforderlichen
Erlaubnisscheine von Olmühlen bereits zur Verarbeitung angenommen worden
sind, dürfen noch ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung verarbeitet werden.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer das ihm nach den && 1, 2 gewährte Ol an andere als die im
4 genannten Personen oder die ihm nach & 2 gewährten Olkuchen
an andere entgeltlich abgibt,
2. wer ohne die nach & 5 Abs. 1 erforderliche Genehmigung gewerbs-
mäßig Ol aus pflanzlichen Stoffen herstellt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht. «
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. August 1917. «
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5986) Verordnung über die Preise von Olfrüchten. Vom 7. August 1917.
A. Grund des & 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 243) und des 9 4 der Verordnung über Olfrüchte und daraus
gewonnene Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 646) wird bestimmt:
& I
Die für Olfrüchte aus den Ernten 1917 und 1918 festgesetzten Preise ver
stehen sich für Lieferung frei nächster Bahnstation des Lieferungspflichtigen.
Der Kriegsausschuß hat dem Lieferungspflichtigen unmittelbar nach Ankunft
der Olfrüchte am Empfangsort mitzuteilen, welchen Preis er als angemessen