Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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15b 
Antragsberechtigt ist jeder, der an der Berichtigung des Zeit- 
punktes des Todes ein rechtliches Interesse hat. 
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts- 
schreibers gestellt werden. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt 
sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat. 
15e 
Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, 
erfolgt durch Beschluß. 
Der Beschluß ist dem Antragsteller, demjenigen, der die Todes- 
erklärung erwirkt hat, sowie dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Be- 
schluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Ausschlußurteil 
und den Ausfertigungen vermerkt. 
Gegen den Beschluß, durch den eine Berichtigung ausgesprochen 
oder der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet sofortige 
Beschwerde statt. 
4. Der §& 16 erhält folgende Fassung: 
In den Fällen der 98 1, 11 und 15a ist auch der Staatsanwalt 
antragsberechtigt. 
Artikel II 
Der Reichskauzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
die Todeserklärung Kriegsverschollener, wie er sich mit den in dieser Verordnung 
getroffenen Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen 
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 9. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5989) Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegs- 
A verschollener. Vom 9. August 1917. 
uf Grund des Artikel II der Verordnung über das Verfahren bei der Todes- 
erklärung Kriegsverschollener vom 9. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 702) wird 
die Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener nach- 
stehend bekonntgemacht 
Berlin, den 9. August 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 160
	        
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