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15b
Antragsberechtigt ist jeder, der an der Berichtigung des Zeit-
punktes des Todes ein rechtliches Interesse hat.
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts-
schreibers gestellt werden. Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt
sowie derjenige zu hören, der die Todeserklärung erwirkt hat.
15e
Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann,
erfolgt durch Beschluß.
Der Beschluß ist dem Antragsteller, demjenigen, der die Todes-
erklärung erwirkt hat, sowie dem Staatsanwalt zuzustellen. Der Be-
schluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Ausschlußurteil
und den Ausfertigungen vermerkt.
Gegen den Beschluß, durch den eine Berichtigung ausgesprochen
oder der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet sofortige
Beschwerde statt.
4. Der §& 16 erhält folgende Fassung:
In den Fällen der 98 1, 11 und 15a ist auch der Staatsanwalt
antragsberechtigt.
Artikel II
Der Reichskauzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
die Todeserklärung Kriegsverschollener, wie er sich mit den in dieser Verordnung
getroffenen Anderungen ergibt, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen
im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5989) Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegs-
A verschollener. Vom 9. August 1917.
uf Grund des Artikel II der Verordnung über das Verfahren bei der Todes-
erklärung Kriegsverschollener vom 9. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 702) wird
die Fassung der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener nach-
stehend bekonntgemacht
Berlin, den 9. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1917. 160