Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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X 
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung ist der Staats- 
anwalt über das Ergebnis der Ermittlungen zu hören. Die Entscheidung ist 
dem Staatsanwalt zuzustellen. 
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In dem Urteil ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des & 2 festzustellen. 
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Das Gericht kann das Verfahren auf die Dauer von längstens einem Jahre 
aussetzen, wenn eine weitere Nachricht nach den Umständen des Falles, insbesondere 
nach der Entfernung des letzten bekannten Aufenthaltsorts des Verschollenen, nicht 
ausgeschlossen erscheint. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. 
Nach Ablauf der Frist ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. 
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Für die Anfechtung eines nach dieser Verordnung erlassenen Ausschlußurteils 
gelten die Vorschriften der Jivilprozeßordnung. 
Erhebt der für tot Erklärte die Anfechtungsklage, so ist die Klage nicht 
an die Fristen der 96 958, 976 der Zivilprozeßordnung gebunden. 
#13 
Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er ihre Auf- 
hebung bei dem Aufgebotsgerichte beantragen. 
Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
gestellt werden. Der Antrag soll eine Angabe der ihn begründenden Tatsachen 
und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. 
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Vor der Entscheidung ist der Staatsanwalt sowie derjenige zu hören, der 
die Todeserklärung erwirkt hat. " 
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Der & 968 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. 
Erxgeben sich Zweifel, ob der Antragsteller der für tot Erklärte ist, so ist 
der Antrag zurückzuweisen und der Antragsteller auf den Weg der Anfechtungs- 
klage zu verweisen. 
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Sie erfolgt 
durch Beschluß. Gegen die Aufhebung der Todeserklärung findet kein Rechts- 
mittel statt; gegen die Jurückweisung des Antrags steht dem Antragsteller die 
sofortige Beschwerde zu. 17 
Der Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung hat dieselben Wirkungen 
wie die Erhebung der Anfechtungsklage. 
Ist die Todeserklärung durch gage angefochten, so ist das Verfahren über 
die Anfechtungsklage bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. 
Wird die Todeserklärung aufgehoben, so wirkt der Beschluß für und 
gegen alle.
	        
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