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Reichskanzler die näheren Bestimmungen über die Errichtung, die Jusammen-
setzung und das Verfahren der Preisprüfungsämter und ernennt ihre Mitglieder
und ihre Vorsitzenden.
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Die Schiffahrtsabteilung erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
zu dieser Verordnung.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer höhere Preise als die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise fordert,
sich versprechen oder gewähren läßt oder eine Leistung, für die Höchst-
preise nach § 1 festgesetzt sind, zu höheren Preisen bewirkt;
2. wer niedrigere als die nach & 1 festgesetzten Mindestpreise gewährt,
verspricht oder anbietet oder sich eine Leistung, für die Mindestpreise
nach 6 1 festgesetzt sind, zu niedrigeren Preisen gewähren läßt;
3. wer den Aufforderungen der Schiffahrtsabteilung gemäß den 99 3 und 4
nicht nachkommt;
wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände zu verwahren und
pfleglich zu behandeln (& 6 Abs. 1 Satz 2), nicht nachkommt;
wer den von der Schiffahrtsabteilung erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt.
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Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Binnenschiffe und
Umschlagsvorrichtungen, die im Eigentume des Reichs oder eines Bundesstaats
oder Elsaß-Lothringens stehen oder von der Marineverwaltung in Anspruch
genommen werden.
Verträge der Marineverwaltung zur Sicherung von Kriegsführungsmitteln
unterliegen nicht den nach dieser Verordnung festgesetzten Höchst. und Mindest-
preisen.
Die Befugnisse der Reichs= und Staatsbehörden, die sich aus dem Kriegs-
leistungsgesetze vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) ergeben, werden durch
diese Verordnung nicht berührt.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verküngung in Kraft. Der
Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 18. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich