Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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7. die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die dagegen zulässigen Rechts- 
mittel . 
die Form für die Bekanntmachungen des Betriebsverbandes, 
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnungen, 
die Auflösung und Liquidation des Betriebsverbandes. 
( 3 
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung 
den Betriebsverband in der von der Schiffahrtsabteilung festgesetzten Zeit und 
Form über Aufenthaltsort, Verwendung und Besatzung der in ihrem Besitze 
befindlichen Binnenschiffe laufend zu unterrichten. Der Betriebsverband hat 
diese Mitteilungen nach Weisung der Schiffahrtsabteilung aufzubewahren und 
dieser auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. 
4 
Die Vorstandsmitglieder des Betriebsverbandes werden, soweit die Satzung 
eine Wahl vorsieht, durch Schifferorganisationen desjenigen Bezirkes gewählt, für 
den der Betriebsverband errichtet wird; die wahlberechtigten Schifferorganisationen 
sowie die Anzahl der von ihnen zu wählenden Vertreter werden durch die Satzung 
bestimmt. 
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Der Betriebsverband untersteht der Aufsicht der Schiffahrtsabteilung. Die 
Schiffahrtsabteilung ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den 
Versammlungen der Verbandsorgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme 
teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der 
Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Die Schiffahrtsabteilung ent- 
scheidet über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der be- 
anstandeten Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht die Schiffahrts- 
abteilung die Beanstandung für unberechtigt erklärt hat. 
∆ 6 
Wer die gemäß §9 3 vorgeschriebenen Mitteilungen an den Betriebsverband 
unterläßt, nicht innerhalb der gesetzten Frist macht oder wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung 
zu verhängenden Ordnungsstrafen mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und 
mit Gefängnis bis zu sechs Wochen oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
S 
Artikel III 
Die Hafen= und Wasserbaubehörden sind verpflichtet, die Schiffahrts- 
abteilung und ihre Organe bei der Errichtung von Betriebsverbänden, der Auf- 
sicht über sie und die Betriebe ihrer Mitglieder zu unterstützen sowie Mitteilungen
	        
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