Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Anmeldebogen 
Gemäß der Bekanntmachung über die Anmeldung von Jahlungsmitteln in ausländischer 
Währung und von Forderungen auf verbündete und neutrale Länder vom 31. August 1917 
melde ich umstehende Zahlungsmittel und Forderungen an. 
  
Datum Unterschrift 
Anleitung zur Ausfüllung 
Anmeldepflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen, die im Reichsgebiet ihren Wohnsiz, kauernden Aufenthalt ober Sitz haben. 
Der Anmeldung unterliegen: 
1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen in ausländischer Währung) 
2 sonstige JZahlungsmittel (Auszablungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel), die auf die Währung Bulgariens, Dänemarks, der Niederlande, Norwegens, 
Schwedens, der Schweiz, Spaniens, der Türkei, von Urgentinien, Chile, Ekuador, Columbien, Paraguah, Peru, Urugnay oder Venezuela lauten; 
3. Forderungen in ausländischer oder in Reichswährung gegen Personen oder Firmen, die in einem der unter 2 genannten Länder ansäsfig find. 
Dänische, schwedische und norwegische Kronen (dkr., sKr. und nKr.) find, well sie verschiedene Währungen darstellen, döllig getrennt voneinander zu halten. Das 
Neiche gilt von den Pesos verschledener demeskanschel Staaten. - 
Nicht anzumelden sind: 
1. Geldserten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen im Gesamtbetrage von weniger als 500, sonsfige Fablungemitel im Gesamtbetrage don weniger als 
1000, Forderungen im Gesamtbetrage von weniger als 5 000 Mark für jede zungeine Währungz die ttiung des Wertes von Beträgen in ausländischer 
1hrng 5 inne dieser Vorschtift erfolgt gemäß & 2 der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelgesetze (Zentralbl. für das Drursche Reich 
. 
2. Forderungen und Zahlungsmittel, die nach dem 1. August 1917 bei einer Devisenstelle erworben fünd; 
3. Forderungen und Jahlungsmittel, die nach dem 1. Januar 1919 fällig werden) 
4. Wechsel und Anweisungen, die bis zum 15. September 1917 fällig werden. Werden solche Wechsel nicht bezahlt, sondern durch andere Wechsel ersetzt, 
so sind letztere spätestens am 1. Oktober 1917 anzumelden; 
5. Forderungen, die in dem Geschäftsbetrieb einer inländischen IZweignlederlassung des ausländischen Schuldners entstanden find) 
6G. Bürgschafts= und Regreßforderungen, es sei denn, daß der Bürgschafts- oder Regreßfall schon eingetreten ist) nicht anzumelden sind ferner Regreß. 
fordskungen aus 2* r t protestierten Wechseln und -.t5 ; gschaf greßfall sch 8 st / nicht anj find ferner Regreß 
7. Ansprüche auf Versicherungsprämien) 
8. Forderungen aus Wertpapieren, die nach Anschauung des Verkehrs zu den Effekten gehören, einschließlich der Zins- und Gewinnanteilscheine. 
Die Anmeldung liegt bei den Jahlungsmitteln dem Verfügungsberechtigten, del den Forderungen dem Gläubiger ob, im Falle der Verhinderung dem Vertreter de#s 
Vasügunztberechuigten beer Ne 3 blung gungebecechtigten, ¾ 8 get et, im erh 8 
Hat das anmeldepflichtige Unternehmen mehrere Niederlafsungen, so erfolgt die Anmeldung durch die Hauptnieberlaffung. 
Die zu einer ausländischen Niederlaffung des Anmeldepflichtigen gehörigen Jahlungsmittel oder in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen Forderungen find nur anzu- 
wolden, wenn ch die Niederlassung in Bulgarien, Dänemark, den Neberl rben, ormegen, Schweden, der Schweiz oder der Türkei befündet. s 8 * 
Für sede Währung ist ein besonderer Bogen zu benutzen) auf sedem Bogen können so viele Forderungen usw. angemeldet werden, als der Raum erlaubt en- 
falz d Sinlagehogen zu go#nwenden. Samgiche Berite 8 aufzurechnen. so diele d gen usw. ang « 
Anmeldeformulare find durch die Reichsbank zu beziehen. 
cutlã Die Anmeldung ist nach dem Stande vom 1. September 1917 bis zum 11. September 1917 und, falls es sich um Jahlungsmittel oder Korderungen einer 
* niisch Riederlassung des Anmeldepflichrigen handelt, bis zum 1. Oktober 1917 vorzunehmen) dem AUnmeldepflichtigen kann auf seinen Antrag von der Anmeldestelle 
achfrist gewährt werden. 
ui 6 11 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit dem Ausland vom Z8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) wird, wer vorsägzlich den vorstehenden, 
angatd l1 ergangenen Anordnungen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommt oder bei der Anmeldung wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Naden macht, mir Geldstrase bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
	        
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