Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 153 
Inhalt: Bekanntmachung über die Bestellung eines Relchskommissars für Elektrizität und Gas. G. 747. 
  
  
(Nr. 6016) Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für Elektrizität und 
Gas. Vom 30. August 1917. 
A Grund des & 1 der Verordnung des Bundesrats über Elektrizität und 
Gas sowie Dum Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 543) bestimme ich: 
81 
Die Ausübung der Befugnisse, die dem Reichskanzler auf Grund der Ver- 
ordnung über Elektrizität und Gas usw. zustehen, wird dem Reichskommissar für 
Elektrizität und Gas übertragen. 
42 
Unbeschadet der allgemeinen Dienstaussicht des Reichskanzlers ist der Reichs. 
kommissar in seinen Entscheidungen selbständig. Er soll sich in engster Fühlung 
mit dem Kriegsamt halten. 
3 . 
Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Behinderung Stell- 
vertreter zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im &# 1 bezeichneten 
Befugnsse zu betrauen. Er hat die zur Bearbeitung der laufenden Geschäfte 
erforderlichen Arbeitskräfte zu berufen. 
84 
Der Reichskommissar hat seinen Sitz in Berlin. Zu seiner Unterstützung 
kann er örtliche Stellen als seine Organe einrichten und mit der Wahrnehmung 
der ihm übertragenen Befugnisse betrauen. 
5 
Dem Reichskommissar wird ein Beirat beigegeben. 
Nelchs-Gesehbl 1917. 170 
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1917.
	        
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