Full text : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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304 Artikel 8. Die Feststellung der Tarife und der Fahrpläne erfolgt durch die Königlich Württembergische Regierung. Die Station Schramberg, sowie etwaige Zwischenstationen werden Badischer Seits im direkten Verkehr gleich den übrigen Württembergischen Stationen behandelt werden. Artikel 9. Ueber die Besorgung des Dienstes auf der Station Schiltach wird zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen besondere Vereinbarung getroffen werden. Artikel 10. Die volle Landeshoheit steht in Ansehung der in das Badische Staatsgebiet entfallenden Bahnstrecke der Großherzoglichen Regierung zu. Die bahn= und betriebspolizeiliche Aufsicht wird auf der ganzen Bahn durch das Württembergische Bahnpersonal ausgeübt. Für die auf dem Badischen Staatsgebiet gelegenen Strecken sind hiebei die in Baden geltenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen. Die auf demselben stationirten Bahnpolizeibeamten werden durch die zuständigen Großherzoglichen Behörden verpflichtet. Die wegen der auf Badischem Gebiet begangenen bahnpolizeilichen Uebertretungen angesetzten Geldstrafen fallen der Großherzoglichen Regierung zu. Die Dienst= und Disciplinargewalt über das gesammte bei der Schramberg-Schiltacher Bahn angestellte Personal wird ohne Rücksicht auf den Stationsort von den Königlich Württembergischen Behörden ausgeübt. Wegen Regelung der Beziehungen zwischen der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwaltung und der Großherzoglich Badischen Straßenbauverwaltung in Betreff der Ausübung der Bahn= und der Straßenpolizei bleibt Verständigung vorbehalten. Artikel 11. Von dem auf Badischem Gebiet gelegenen Theile der Bahn wird weder aus dem zur Bahn verwendeten Grundeigenthum, noch aus den Zubehörden derselben, noch aus dem Bahnbetrieb irgend eine Staatssteuer oder ein Beitrag zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreisumlagen erhoben werden.