Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Pension,  Sterbenachgehalt,  Pension  der  Hinterbliebenen  oder  Beiträge  zur  Wittwenkasse
schon  früher  im  Vertragswege,  sei  es  durch  die  Uebereinkunft  vom  22.  März  1851,  betreffend
  die  Auflösung  des  Postlehenverbands  (Reg.  Blatt  S.  171  ff.),  oder  durch  sonstige
allgemeine  oder  besondere  Verträge  geregelt  worden  sind,  verbleibt  es  für  diese  Beamten
und  ihre  dereinstigen  Hinterbliebenen  bei  den  betreffenden  Bestimmungen,  wofern  die  Beamten
  nicht  binnen  der  Ausschlußfrist  von  neunzig  Tagen,  vom  Tage  der  beginnenden
Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  an,  bei  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  die  Erklärung  abgeben,
daß  sie  es  vorziehen,  sowohl  für  sich  selbst  als  für  ihre  Hinterbliebenen  in  allen  Beziehungen
  nach  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  behandelt  zu  werden.
Ueber  eine  solche  Erklärung  wird  ihnen  Bescheinigung  ertheilt.

Art.  123.

Den  Beamten,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sich  im  aktiven  Dienste
befinden  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  im  Falle  ihrer  Pensionirung  die  Einrechnung
einer  solchen  Dienstzeit  zu  beanspruchen  haben  würden,  die  nach  dem  gegenwärtigen
Gesetze  nicht  einzurechnen  ist,  bleibt  dieser  Anspruch  auch  ferner  vorbehalten.

Die  gleiche  Bestimmung  gilt  im  Falle  des  Wiedereintritts  vormaliger  Beamten  in

den  aktiven  Dienst.
Art.  124.

Den  Beamten,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  sich  im  aktiven  Dienst
befinden  und  auf  Lebenszeit  angestellt  sind,  kommt  die  Befugniß,  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Gesetzes  außer  den  nach  bisherigem  Recht  für  sie  zu  zählenden  Dienstjahren
noch  weitere  Jahre  in  ihre  pensionsberechtigte  Dienstzeit  einzurechnen,  nur  dann  zu,
wenn  sie  binnen  der  Ausschlußfrist  von  neunzig  Tagen,  vom  Tage  der  beginnenden  Wirksamkeit
  dieses  Gesetzes  an,  bei  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  diese  Einrechnung  unter  Angabe
  und,  soweit  thunlich,  unter  sofortiger  Vorlegung  der  erforderlichen  Beweise  beanspruchen.

Ebenso  haben  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nicht  mehr  im  Dienst  befindlichen,
  früher  auf  Lebenszeit  angestellt  gewesenen  Beamten  im  Falle  ihrer  Wiederanstellung,
  wofern  sie  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  die  Einrechnung  weiterer
Dienstjahre  außer  der  nach  dem  bisherigen  Recht  ihnen  zukommenden  pensionsberechtigten
Dienstzeit  geltend  machen  wollen,  diese  Einrechnung  binnen  der  Ausschlußfrist  von  neunzig
Tagen,  vom  Tage  ihres  Wiedereintritts  in  den  Dienst  an,  auf  die  im  vorigen  Absatz
bezeichnete  Art  und  Weise  zu  beanspruchen.