Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Bei Fluͤssigkeiten und anderen Gegenstaͤnden, deren Nettogewicht nicht 
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung fuͤr den Trans- 
port und fuͤr die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarif be- 
wehpete und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung 
esselben. 
In Faͤllen, wo eine von der gewoͤhnlichen abweichende Verpackungsart 
der Waaren und eine erhebliche Entfernung von den in dem Tarif angenomme— 
nen Tarasaͤtzen bemerkbar wird, ist auch die Zollbehoͤrde befugt, die Nettover- 
wiegung eintreten zu lassen. 
6. 19. Nach beendigter Revision erfolgt die Emrichtung des Eingangs-= Eghtihiung 
e ngaugs- 
Der Waarenfuͤhrer erhaͤlt daruͤber eine Quittung, und zwar, wenn — 
Deklaration zweifach ausgefertigt worden ist, auf dem einen Exemplare derselben. 
Hat der Waarenföhrer über Waaren für verschiedene Empfänger nur 
eine Deklaration übergeben, so kann er verlangen, daß das Zollamt neben Er- 
theilung der allgemeinen Quimung auf dem Duplikate der Deklaration, auf je- 
dem Frachtbriefe den summarischen Betrag des entrichteten Eingangszolles von 
den darin verzeichneten Waaren anmerke. 
Zolles. 
. 20. In dem quiktirten Exemplar der Deklaration, oder in der be= 1. Schluß der 
sonders ausgesertigten Quiktung, wird dem Waarenführer vorgeschrieben, inner-Abfertlgung. 
halb welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenz- 
bezirk zu föhren, und ob und bei welcher Kontrollstelle er solche anzumelden habe. 
Sole die Waaren im Grenzbezirk bleiben, so wird demgemäb das Erforderliche 
bemerkt. 
6 21. HSiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer 
erhält sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, in Bezug auf seine Ladung von ihm 
übergebene Papiere (7. 2.), nachdem jsedes einzelne Stück derselben mit dem 
ollstempel versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfän= 
ger über die ordnungsmäßige Deklaration der Waaren ausweisen zu können. 
6. 22. Ist die fernere Anmeldung bei einer Kontrollstelle an der Bin= 3. Aumeldung 
nenlinie vorgeschrieben, so müssen derselben die Quittungen oder die Duplikate de#e Len- 
der Deklarationen übergeben werden. Die Ladung wird mit diesen sie beglei= Bmnenlinte. 
tenden Papieren Gutzerlich verglichen, welche, wenn sich dabei nichts zu erinnern kurdiei Kand, 
findet, der Waarenführer, mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung 
versehen, zurück erhaält. Die Kontrollstelle ist indessen auch zur ndheren, und bei 
erheblichen Gründen selbst zur speziellen Reviston befugt. 
. 23. Waarentransporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine belin Waser- 
Tragfähigkeit von 5 Lasten (die Last zu 4000 Pfd.) und darüber haben, sind Krauspone. 
nur zur einmaligen Anmeldung im Grenzzollamte, und nicht zu einer zweiten 
bei einer Kontrollstelle an der Binnenlinie verpflichtet. Dagegen unterliegen 
Transporte in kleineren Gefäßen, wie bei dem Verkehr zu Lande in den vorge- 
schriebenen Fällen, der nochmaligen Anmeldung bei einer solchen. 
Mo. 1867.) . 4.
	        
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