Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§  18.

Zum  Zwecke  der  Benützung  kann  mit  Genehmigung  des  allgemeinen  Reichsarchivs  die
Versendung  von  Archivalien,  insoferne  es  deren  Beschaffenheit  gestattet,  auf  Kosten  des  Gesuchstllers
  an  Behörden  oder  wissenschaftliche  Anstalten  geschehen,  welche  die  nöthige  Bürgschaft
für  die  sichere  Aufbewahrung  und  unversehrte  Rückgabe  zu  übernehmen  bereit  sind.

8  19.

Repertorien  können  auf  Antrag  vertrauenswürdigen  Personen  in  Anwesenheit  eines
Beamten  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
Die  Entscheidung  hierüber  bleibt  dem  Archivvorstande  anheimgegeben.

8  20.

Bei  ablehnenden  Bescheiden  in  Benützungsangelegenheiten  ist  der  Antragsteller  auf  das
ihm  zustehende  Beschwerderecht  hinzuweisen.

8  21.
Hat  das  allgemeine  Reichsarchiv  in  einzelnen  Fällen  von  besonderer  Wichtigkeit  oder

Tragweite  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Benützung,  so  hat  es  vor  der  Bescheidung
Bericht  an  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  zu  erstatten.

§  22.
Die  Bescheidung  von  Gesuchen,  die  wissenschaftliche  Forschungen  betreffen,  erfolgt
gebührenfrei.
Im  Uebrigen  ist  bei  dem  ergehenden  Bescheide  für  das  Maß  der  Gebührenbewerthung

nicht  nur  der  Umfang  und  die  Schwierigkeit  der  Recherche,  sondern  insbesondere  auch  die
Bedeutung  derselben  für  den  Gesuchsteller  und  dessen  Leistungsfähigkeit  von  wesentlichem  Belang.

8  23

Die  Anfertigung  von  Abschriften  aus  Archivalien,  deren  Benützung  bewilligt  wird,  ist
den  Bediensteten  der  Archive  außerhalb  der  Dienstzeit  gestattet.

Die  nach  einem  billigen  Maßstabe  zu  bemessende  Vergütung  hiefür  bleibt  der  Vereinbarung
vorbehalten.  Werden  dagegen  die  Archivbehörden  um  Abschriften  oder  Auszüge  angegangen,
so  ist  hiefür  für  jede  angefangene  Seite  eine  Schreibgebühr  von  10  J  zu  entrichten.

Erfordert  die  Abschrift  besondere  paläographische  oder  Sprachkenntnisse,  so  kommt  eine
Gebühr  von  50  J  bis  2  X  für  jede  angefangene  Bogenseite  zur  Erhebung.