thumbs: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Regulativ, 
betreffend 
die Emission verzinslicher Obligationen durch die Provinzial= 
Hülfskasse für die Provinz Schlesien, ausschließlich der 
Oberlausitz. 
S. 1. 
Die Provinzial-Huͤlfskasse fuͤr die Provinz Schlesien, ausschließlich der Ober- 
lausitz, hat die Befugniß, Geld anzuleihen und daruͤber auf den Inhaber 
lautende, Seitens der Glaubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der 
Bezeichnung: 
„Obligation der Provinzial-Hülfskasse für die Provinz Schlesien, aus- 
schließlich der Oberlausitz“, 
auszustellen und auszugeben. 
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen darf den 
Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial-Hülfskasse 
nach Maaßgabe des H. 13. ihres Statuts vom 24. Mai 1853. gewährt har, 
abzüglich des Betrages ihrer Schuldverbindlichkeiten aus der Annahme von 
Geldern der Spar-, Provinzial-, Gemeinde= und Institutenkassen. Er darf 
niemals den Betrag Einer Million Thaler überschreiten. 
g. 2. 
Die Obligationen werden in Apoints von 100, 500 und 1000 Thalern 
„nach dem beigefügten Schema ausgefertigt, und zwar in dem Verhältniß von 
10 zu 2 und zu 1. 
Die Ausfertigung geschieht unter der Kontrole des Kurators der Pro- 
vinzial-Hülfskasse G. 34. des Statuts vom 24. Mai 1833.), welcher insbe- 
sondere darüber zu wachen hat, daß die im F. 1. vorgezeichnete Grenze nicht 
überschritten werde. Die Ausfertigung ist öffentlich bekannt zu machen. 
S. 3. 
Die Obligationen werden jährlich mit vier Prozent verzinset und es 
werden die Zinsen halbjährlich am 2. Januar und 2. Juli gezahlt. Den 
Obligationen werden zu diesem Zwecke Zinskupons auf je zehn halbe Jahre 
enebst Talons nach den beigefügten Schematen beigegeben. 
(Nr. 6371.) 56“ Die
	        
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