— 405 —
Regulativ,
betreffend
die Emission verzinslicher Obligationen durch die Provinzial=
Hülfskasse für die Provinz Schlesien, ausschließlich der
Oberlausitz.
S. 1.
Die Provinzial-Huͤlfskasse fuͤr die Provinz Schlesien, ausschließlich der Ober-
lausitz, hat die Befugniß, Geld anzuleihen und daruͤber auf den Inhaber
lautende, Seitens der Glaubiger unkündbare Schuldverschreibungen unter der
Bezeichnung:
„Obligation der Provinzial-Hülfskasse für die Provinz Schlesien, aus-
schließlich der Oberlausitz“,
auszustellen und auszugeben.
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Schuldverschreibungen darf den
Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial-Hülfskasse
nach Maaßgabe des H. 13. ihres Statuts vom 24. Mai 1853. gewährt har,
abzüglich des Betrages ihrer Schuldverbindlichkeiten aus der Annahme von
Geldern der Spar-, Provinzial-, Gemeinde= und Institutenkassen. Er darf
niemals den Betrag Einer Million Thaler überschreiten.
g. 2.
Die Obligationen werden in Apoints von 100, 500 und 1000 Thalern
„nach dem beigefügten Schema ausgefertigt, und zwar in dem Verhältniß von
10 zu 2 und zu 1.
Die Ausfertigung geschieht unter der Kontrole des Kurators der Pro-
vinzial-Hülfskasse G. 34. des Statuts vom 24. Mai 1833.), welcher insbe-
sondere darüber zu wachen hat, daß die im F. 1. vorgezeichnete Grenze nicht
überschritten werde. Die Ausfertigung ist öffentlich bekannt zu machen.
S. 3.
Die Obligationen werden jährlich mit vier Prozent verzinset und es
werden die Zinsen halbjährlich am 2. Januar und 2. Juli gezahlt. Den
Obligationen werden zu diesem Zwecke Zinskupons auf je zehn halbe Jahre
enebst Talons nach den beigefügten Schematen beigegeben.
(Nr. 6371.) 56“ Die