Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  3.  37
Beilage  zu  §  33  Ziff.  3  der  Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.

Verzeichnis
der  erforderlichen  Ausrüstungsgegenstände.

 

 

 

 

 

Für  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nach  §  33  7  9  ;  ;  E  E

Ziffer  1  beträgt:  *  7  7  7  2  5
4  bis  8  Mann  —  1  —  2  2—
9.  12  „  1  —  1  1  4  2
13  „  16  „  3  #2  1  6
17  „„  20  „  2  --2  2  8  4
21  „  25,  2  —  2  2  9  5
26,  30,  3  —  3  2  10  6
31,  4%  3  1  4  2  1  6
41  45„  3  1  4  3  12  6
über  45  „  .p

 

Bemerkungen:

1.  Unter  großen  Nachen  werden  Nachen  von  2,5  bis  3  Tonnen  (50  bis  60  Zentner),  unter  kleinen  Nachen
solche  von  1,50  bis  1,75  Tonnen  (30  bis  35  Zentner)  Tragfähigkeit  verstanden.

2.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nicht  mehr  als  6  Mann  beträgt,  dürfen  statt  des  kleinen  Nachens  ein  Dreibord
von  8,0  m  Länge  und  1  bis  1,4  m  oberer  Breite  führen.

3.  Der  Wahrschaunachen  ist  unter  den  in  vorstehendem  Verzeichnis  aufgeführten  Nachen  nicht  einbegriffen.