Nr. 3. 37
Beilage zu § 33 Ziff. 3 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung.
Verzeichnis
der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände.
Für Flöße, deren Pflichtbemannung nach § 33 7 9 ; ; E E
Ziffer 1 beträgt: * 7 7 7 2 5
4 bis 8 Mann — 1 — 2 2—
9. 12 „ 1 — 1 1 4 2
13 „ 16 „ 3 #2 1 6
17 „„ 20 „ 2 --2 2 8 4
21 „ 25, 2 — 2 2 9 5
26, 30, 3 — 3 2 10 6
31, 4% 3 1 4 2 1 6
41 45„ 3 1 4 3 12 6
über 45 „ .p
Bemerkungen:
1. Unter großen Nachen werden Nachen von 2,5 bis 3 Tonnen (50 bis 60 Zentner), unter kleinen Nachen
solche von 1,50 bis 1,75 Tonnen (30 bis 35 Zentner) Tragfähigkeit verstanden.
2. Flöße, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 6 Mann beträgt, dürfen statt des kleinen Nachens ein Dreibord
von 8,0 m Länge und 1 bis 1,4 m oberer Breite führen.
3. Der Wahrschaunachen ist unter den in vorstehendem Verzeichnis aufgeführten Nachen nicht einbegriffen.