Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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steht. In die kaiserliche Regierung, welche durch die Verwaltung 
der Kolonialbehörden ihre weitere Ausführung findet, fällt alles, 
was nicht von der Gesetzgebung und Rechtsprechung in Anspruch 
genommen wird. 
b) Die Gesetzgebung. Da es eigene gesetzgebende Körper- 
schaften für die Schutzgebiete nicht gibt, und daher auch eine 
koloniale Landesgesetzgebung nach elsaß-lothringischem Vorbilde 
nicht in Frage kommt, kann die Form der Gesetzgebung nur die 
der gemeingültigen Reichszuständigkeit sein, also eine vom Kaiser 
im Namen des Reiches unter Zustimmung des Bundesrates und 
des Reichstages erlassene Verordnung. 
Die Gegenständec der Gesetzgebung sind durch das Schutz- 
gebietsgesetz grundsätzlich durch Bezugnahme auf das Gesetz über 
die Konsulargerichtsbarkeit dahin bestimmt, daß für deutsche Reichs- 
angehörige und die ihnen gleichstehenden Fremden das deutsche 
Privat-, Straf= und Prozeßrecht, allgemeine privatrechtliche preu- 
Pßische Landesgesetze und die entsprechenden Grundsätze der Ge- 
richtsverfassung Anwendung finden. Nur in einzelnen Punkten 
kann der Kaiser, den Bedürfnissen der Schutzgebiete entsprechend, 
im Verordnungswege Abänderungen treffen. Eingeborene unter- 
liegen für die Rechtspflege lediglich dem Verordnungsrechte. Das 
Schutzgebietsgesetz regelt außerdem die Grundlagen des Kolonial- 
gesellschaftsrechts, die Bekenntnis= und Kultusfreiheit der im deut- 
schen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften und das Personen- 
standswesen der Deutschen und der ihnen gleichstehenden Fremden. 
Weiter gesetzlich geregelt sind das Finanzwesen der Schutzgebiete 
durch Gesetz vom 30. März 1892 und die Stellung der afrikanischen 
Schutztruppen durch Gesetz vom 7. Juli 1896. 
J0) Die Rechtsprechung. Eine unabhängige Rechtspflege auf 
Grund des Gesetzes ist nur gewährleistet für die deutschen Reichs- 
angehörigen und die ihnen gleichstehenden Fremden. Die Recht- 
sprechung über die Eingeborenen ist Verwaltungssache. Aber auch 
die förmliche Rechtsprechung erstreckt sich nur auf die ordentliche 
Rechtspflege, Zivil= und Strafverfahren. Irgendwelche Formen 
der Verwaltungsrechtsprechung bestehen nicht. 
II. Verwaltung.
	        
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