Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Jedes  der  Abtheilung  B  neu  beitretende  Mitglied  hat  am  ersten  oder  zweiten

Löhnungstage  nach  seiner  Aufnahme  ein  Eintrittsgeld  von  1  Mark  50  Pfeunig  zu
entrichten.

8  36.  Beendigung  der  Mitgliedschaft.  Beitragsrückvergütung.

Das  Ausscheiden  aus  der  Abtheilung  B  erfolgt  gleichzeitig  mit  dem  Aufhören  der

Beschäftigung  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung.  Hinsichtlich  der  in  den  statusmäßigen
  Dienst  überführten  Mitglieder  wird  auf  §  37  verwiesen.

Wird  ein  Mitglied  der  Abtheilung  B  erwerbsunfähig,  so  hat  dasselbe  unter  den
in  88  41  ff.  vorgesehenen  Voraussetzungen  Anspruch  auf  Zusatzrente.

Scheidet  ein  Mitglied  aus  anderen  Ursachen  aus  der  Abtheilung  B  aus,  so  verliert
dasselbe,  unbeschadet  jedoch  der  Bestimmung  unter  Ziffer  6  und  §  37,  alle  Ansprüche
gegen  diese  Abtheilung  für  sich  und  seine  Angehörigen.  Es  werden  jedoch  die  zur
Abtheilung  B  von  den  Mitgliedern  aus  ihren  eigenen  Mitteln  beigesteuerten
Beiträge,  soweit  dieselben  nicht  nach  der  anliegenden  Tafel  (A)  auf  die  Deckung
der  von  der  Abtheilung  B  durch  die  Mitgliedschaft  des  Austretenden  getragenen
Belastung  zu  verrechnen  sind,  zurückvergütet,  wenn  das  Dienstverhältniß  im  gegenseitigen
  Einverständniß  des  Dienstvorgesetzten  mit  dem  Arbeiter  gelöst,  oder,  wenn
die  Invaliden=  oder  Altersrente  gewährt  wird,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  [§  41
Ziff.  1  und  2)  für  den  Anspruch  auf  Zusatzrente  erfüllt  sind.

Sollten  Mitglieder  der  Abtheilung  B  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Fehler,  insbesondere
  wegen  Farbenblindheit  oder  Schwerhörigkeit,  aus  der  Beschäftigung  entlassen
werden,  ohne  daß  Erwerbsunfähigkeit  vorliegt  und  ohne  daß  ihnen  seitens  der
Staatseisenbahnverwaltung  eine  anderweitige  Beschäftigung  mit  mindestens  gleich
hohem  Lohne  angeboten  wird,  so  werden  die  von  dem  Mitgliede  aus  eigenen  Mitteln
gezahlten  Beiträge,  soweit  sie  zur  Abtheilung  B  geflossen  sind,  in  voller  Höhe  ohne
jeden  Abzug  für  die  von  der  Kasse  getragene  Belastung  rückvergütet.

In  allen  übrigen  Fällen  des  Ausscheidens  aus  der  Abtheilung  B  der  Arbeiterpensionskasse

  findet  eine  Rückvergütung  von  Beiträgen  nicht  statt.  Insbesondere
steht  ein  Anspruch  auf  Rückvergütung  von  Beiträgen  solchen  Mitgliedern  nicht  zu,
welche  die  Beschäftigung  bei  der  Staatseisenbahnverwaltung  ohne  ordnungsmäßige
Lösung  des  Dienstverhältnisses  aufgeben,  oder  welche  von  der  Staatseisenbahnverwaltung
  zur  Strafe  entlassen  werden,  oder  welchen  der  Anspruch  auf  die  Bezüge
aus  der  Arbeiterpensionskasse  mit  Rücksicht  darauf  abgesprochen  wird,  daß  sie  die
Erwerbsunfähigkeit  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil
festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  sich  zugezogen  haben.  Der
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