Entrichtung
der Gebühren.
entri
Set ·
telegramme.
70
Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung.
von Telegrammen an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbegirks der Bestimmungs-
Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von
80 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung
durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu enlrichten.
ür eiterbeförderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk einer
Telehraphenonstat. hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezahlung seitens
des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafelte die wirklich er-
wachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen.
I Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu
ichten.
II Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. S. 15);
b) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. F. 17);
) die Gebühren für die durch die es elcgraphenanstalten vom Meere her
beförderten Trlegramme (vergl. §. 19).
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erslaltung des schuldigen Betrags ausgehändigt.
III Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten miltels Frei-
marken oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen.
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen
Entrichtung eine# Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staatstele-
grammen ist auf Verlangen eine Vescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu
ertheilen.
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen
Telegramme onatiih zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrs=
anstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß
einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die Buchung der Gebühren ent-
stehende Mühwaltung eine Gebühr von 50 Pfennig für den Kalendermonat und außer-
dem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet werden, 2 Psennig zu entrichten.
Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Beslimmung keine Anwendung.
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen
Seelelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
des allgemeinen Handelecoder abgefaßt sein
II Wenn sie für in See befindliche Chife bestimmt sind, muß die Ausschrift außer
den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die Nationalität des
Destimmungsschife enthalten.
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen
29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Aufgeber kann gegen