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obgleich schon die dem Publiko gewährte Konkurrenz sie zu einer ungeiessenen Preskstellung
der Zeitungen und Journale nörhiget, dennoch ausbrücklich die Pficht auferlegt,
solche nicht höher zu debitiren, als sie dem einzelnen Besteller zu stehen
kommen würde, wenn er neben dem Kostenpreise am Verlagsorte und bei auswär-=tigen
Zeitungen und Journalen, neben dem ausläándischen Porko auch die
zu b. F. 2. gedachten Portosätze entrichten müßte.
Um etwanigen Mißbräuchen hierunter vorzubeugen, wird das Publikum
bierdurch auf die, den in= und ausländischen Zeitungen und Journalen angehängten
Abonnements-Bedingungen besonders aufmerksam gemacht. "
H.4.EbenfostchtdenBuch-nnd Musiköckndlern ur schnellen Bekanntmachung
der erscheinenden Arrikel dieser Art, ferner zur Vertheilung von Katalogen
und Prospekten, den Kaufleuten aber zur Versendung von gedruckien Preiskonranten
und eben dergleichen offenen Cirkularien, der Weg durch die Briefpost dergestalt
offen, daß sie
für den gewöhnlichen Druckbogen oder für acht Blätter kleineren als Oktov-Formats
gleichfalls nach dem zu F. 2, angegebenen Münzfuß 8 Pfennige,
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für die einzelnen halben Bggen
für den einzelnen Viertelbogen 4
Dagegen
fuͤr den Bogen Musikformat . ........ .... ... ... 10
fuͤr den halben Bogen Musikformat 5
gleich am Absendungsorte entrichten.
Landkarten werden nur in dem Format bis zu groß Quarto auf den Briefposten
angenommen, in keinem Falle dürfen sie aber gerollt seyn.
Auch dürfen nur brochirte Bücher, niemals aber gebundene oder
rohe damit versendet werden.
Die Absender von dergleichen Gegenstanden sind verpflichtet auf dem Kreuzbande
ihre Namen und die Zahl der Bogen zu bemerken. Sollte jedoch ein Absender
diese Bersendungsweise zu schriftlichen Mittheilungen irgend einer Art benutzen,
so verfällt derselbe in die Strafe der Entrichrung des zehnfachen Briefporto“s.
d. * Die bezeichneten Portosaͤtze bleiben innerhalb Landes fuͤr alle Entfernungen
des Absendungs= vom Bestimmungsorte sich gleich.
0. Für Sendungen dieser Art mit der ordinairen fahrenden Post wird
bis auf Weiteres die Tarirungsweise und Frankirungsfreiheit überall beibehalten.
&. 7. Das den Postbeamten der Haupt= und Restdenzstadt Berlin bis hieher
eingeräumt gewesene Recht des Zeitungödebits wird hiermit aufgehoben. Es
wird dageqgen hier und zwar im Lokale des General-Postamts ein Komtoir errichtet,
welches diesen Debit vom Iisten Januar 1822. ab, zu besorgen hat. Allc,
sowohl von den Provinzial-Postämtern, als von einzelnen Prival-Interessenten
an die Postbeamten der Haupt= und Residenzstadt Verlin bisher gerichtet gewesene
Zeitungsbestellungen sind forkan an das gedachte Komtoir zu richten.
d. 8L. Wegen der Stempclung in= und ausländischer Zeilungen behält es
bei den Vorschriften des Stempelgesetzes sein Bewenden.
&. O. Oie Besiimmungen dieses Regulativs kreten mie dem tsten Jannar
1822. in Kraft. So geschehen und gegeben Berlin, den 151#en Dezember 1821.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg.