Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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obgleich  schon  die  dem  Publiko  gewährte  Konkurrenz  sie  zu  einer  ungeiessenen  Preskstellung
  der  Zeitungen  und  Journale  nörhiget,  dennoch  ausbrücklich  die  Pficht  auferlegt,
  solche  nicht  höher  zu  debitiren,  als  sie  dem  einzelnen  Besteller  zu  stehen
kommen  würde,  wenn  er  neben  dem  Kostenpreise  am  Verlagsorte  und  bei  auswär-=tigen
  Zeitungen  und  Journalen,  neben  dem  ausläándischen  Porko  auch  die
zu  b.  F.  2.  gedachten  Portosätze  entrichten  müßte.
Um  etwanigen  Mißbräuchen  hierunter  vorzubeugen,  wird  das  Publikum
bierdurch  auf  die,  den  in=  und  ausländischen  Zeitungen  und  Journalen  angehängten
  Abonnements-Bedingungen  besonders  aufmerksam  gemacht.  "
H.4.EbenfostchtdenBuch-nnd  Musiköckndlern  ur  schnellen  Bekanntmachung
  der  erscheinenden  Arrikel  dieser  Art,  ferner  zur  Vertheilung  von  Katalogen
und  Prospekten,  den  Kaufleuten  aber  zur  Versendung  von  gedruckien  Preiskonranten
  und  eben  dergleichen  offenen  Cirkularien,  der  Weg  durch  die  Briefpost  dergestalt
  offen,  daß  sie
für  den  gewöhnlichen  Druckbogen  oder  für  acht  Blätter  kleineren  als  Oktov-Formats
  gleichfalls  nach  dem  zu  F.  2,  angegebenen  Münzfuß  8  Pfennige,
5  2

für  die  einzelnen  halben  Bggen

für  den  einzelnen  Viertelbogen  4
Dagegen

fuͤr  den  Bogen  Musikformat  .  ........  ....  ...  ...  10

fuͤr  den  halben  Bogen  Musikformat  5

gleich  am  Absendungsorte  entrichten.
Landkarten  werden  nur  in  dem  Format  bis  zu  groß  Quarto  auf  den  Briefposten
  angenommen,  in  keinem  Falle  dürfen  sie  aber  gerollt  seyn.

Auch  dürfen  nur  brochirte  Bücher,  niemals  aber  gebundene  oder
rohe  damit  versendet  werden.

Die  Absender  von  dergleichen  Gegenstanden  sind  verpflichtet  auf  dem  Kreuzbande
  ihre  Namen  und  die  Zahl  der  Bogen  zu  bemerken.  Sollte  jedoch  ein  Absender
  diese  Bersendungsweise  zu  schriftlichen  Mittheilungen  irgend  einer  Art  benutzen,
so  verfällt  derselbe  in  die  Strafe  der  Entrichrung  des  zehnfachen  Briefporto“s.

d.  *  Die  bezeichneten  Portosaͤtze  bleiben  innerhalb  Landes  fuͤr  alle  Entfernungen
  des  Absendungs=  vom  Bestimmungsorte  sich  gleich.

0.  Für  Sendungen  dieser  Art  mit  der  ordinairen  fahrenden  Post  wird
bis  auf  Weiteres  die  Tarirungsweise  und  Frankirungsfreiheit  überall  beibehalten.

&.  7.  Das  den  Postbeamten  der  Haupt=  und  Restdenzstadt  Berlin  bis  hieher
  eingeräumt  gewesene  Recht  des  Zeitungödebits  wird  hiermit  aufgehoben.  Es
wird  dageqgen  hier  und  zwar  im  Lokale  des  General-Postamts  ein  Komtoir  errichtet,
  welches  diesen  Debit  vom  Iisten  Januar  1822.  ab,  zu  besorgen  hat.  Allc,
sowohl  von  den  Provinzial-Postämtern,  als  von  einzelnen  Prival-Interessenten
an  die  Postbeamten  der  Haupt=  und  Residenzstadt  Verlin  bisher  gerichtet  gewesene
Zeitungsbestellungen  sind  forkan  an  das  gedachte  Komtoir  zu  richten.

d.  8L.  Wegen  der  Stempclung  in=  und  ausländischer  Zeilungen  behält  es
bei  den  Vorschriften  des  Stempelgesetzes  sein  Bewenden.

&.  O.  Oie  Besiimmungen  dieses  Regulativs  kreten  mie  dem  tsten  Jannar
1822.  in  Kraft.  So  geschehen  und  gegeben  Berlin,  den  151#en  Dezember  1821.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.