Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890. (17)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr 19. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des §F. 5 der Verordnung wegen der Einführung der Preußischen 
Gesehgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein 
vom 28. Upril 1867, S. dos. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auflösung der Königl. 
Eisenbahnbau-Kommission in Berlin, S. 100. — Verfügung des Justizministers, betreffend die 
Anlegung des Grunbbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Neuenhaus und für einen Theil der Bezirke 
der Amtsgerichte Hannover, Isenhagen, Liebenburg, Münden, Osterholz und QOuakenbrück, S. 107. — 
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 108. 
  
(Nr. 8938.) Verordnung, betreffend die Ausführung des §. 5 der Verordnung wegen der 
Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern 
in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867. 
Vom 7. Mai 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen in Gemäßheit des §F. 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der 
Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der 
Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867 auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme 
des Kreises Herzogthum Lauenburg, was folgt: 
Mit dem 1. April 1883 kommt in der genannten Provinz, mit Ausnahme 
des bezeichneten Kreises, die nach öffentlichem Rechte auf Grund Herkommens 
oder älterer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Verordnung vom 17. De- 
zember 1845 (Chronol. Samml. von 1845 S. 371) und des Moskauer Fuhren- 
reglements für die Großfürstlichen Distrikte vom 14. September 1767, Gemeinden, 
sonstigen kommunalen Verbänden und Privatpersonen noch obliegende Verpflichtung 
zur Leistung von Freifuhren für Dienstreisen von Beamten, für welche diese 
Beamten durch Gewährung eines Pauschquantums oder besonders zu liquidirender 
Reisekosten eine Entschädigung aus der Staatskasse erhalten, in Wegfall. 
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8938—8939.) 22 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1883.
	        
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