Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr 19. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Ausführung des §F. 5 der Verordnung wegen der Einführung der Preußischen
Gesehgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein
vom 28. Upril 1867, S. dos. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Auflösung der Königl.
Eisenbahnbau-Kommission in Berlin, S. 100. — Verfügung des Justizministers, betreffend die
Anlegung des Grunbbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Neuenhaus und für einen Theil der Bezirke
der Amtsgerichte Hannover, Isenhagen, Liebenburg, Münden, Osterholz und QOuakenbrück, S. 107. —
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 108.
(Nr. 8938.) Verordnung, betreffend die Ausführung des §. 5 der Verordnung wegen der
Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern
in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867.
Vom 7. Mai 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des §F. 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der
Preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der
Herzogthümer Schleswig und Holstein, vom 28. April 1867 auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums für die Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausnahme
des Kreises Herzogthum Lauenburg, was folgt:
Mit dem 1. April 1883 kommt in der genannten Provinz, mit Ausnahme
des bezeichneten Kreises, die nach öffentlichem Rechte auf Grund Herkommens
oder älterer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Verordnung vom 17. De-
zember 1845 (Chronol. Samml. von 1845 S. 371) und des Moskauer Fuhren-
reglements für die Großfürstlichen Distrikte vom 14. September 1767, Gemeinden,
sonstigen kommunalen Verbänden und Privatpersonen noch obliegende Verpflichtung
zur Leistung von Freifuhren für Dienstreisen von Beamten, für welche diese
Beamten durch Gewährung eines Pauschquantums oder besonders zu liquidirender
Reisekosten eine Entschädigung aus der Staatskasse erhalten, in Wegfall.
Ces. Samml. 1883. (Nr. 8938—8939.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juli 1883.