Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 64 — 
(Nr. 6236) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 
Vom 24. Jamar 1918. 
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 131) wie folgt geändert:  
1. 
 
 
 
Im § 2 „Einzahlungen durch Zahlkarte“ erhält der Abs. III folgende 
Fassung: 
III Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den 
Postscheckämtern zum Preise von 1 Mark 25 Pfennig für je 50 Stück 
verabfolgt.  
2. Im § 2 Abs. x Satz 2 werden statt der Worte "Postordnung vom 
20. März 1900 § 29, IV ff." die Worte "Postordnung vom 28. juli 
1917 § 29, III ff." gesetzt. 
3. Im § 2 Abs. XI werden statt der Worte "Postordnung § 29, VIII" 
die Worte "Postordnung § 29; VII" gesetzt. 
4. Im § 3 "Telegraphische Zahlkarten" Abs. I Satz 2 werden statt der 
Worte "Postordnung § 21" die Worte "Postordnung § 20" gesetzt. 
5. Im § 4 "Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von 
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden 
sind“ erhält der Abs. IV Unterabs. 2 Satz I folgende Fassung: 
„Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue 
Nachnahme-Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme- 
Zahlkarten in Kartenform zu verwenden.“ 
6.  Im § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung: 
„Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postproteste mit 
anhängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahme- 
karten mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum 
Preise von 10 Pfennig für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen 
Nachnahme-Zahlkarten zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück verabfolgt.“ 
7.  Im § 9 „Auszahlungen durch Scheck“ Abs. XII Satz 2 werden statt der 
Worte „Postordnung § 21" die Worte „Postordnung § 20“ gesetzt. 
Die Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 24. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.