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(Nr. 6236) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914.
Vom 24. Jamar 1918.
Auf Grund des § 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 85) wird die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 131) wie folgt geändert:
1.
Im § 2 „Einzahlungen durch Zahlkarte“ erhält der Abs. III folgende
Fassung:
III Geschäftsblätter mit anhängender Zahlkarte werden von den
Postscheckämtern zum Preise von 1 Mark 25 Pfennig für je 50 Stück
verabfolgt.
2. Im § 2 Abs. x Satz 2 werden statt der Worte "Postordnung vom
20. März 1900 § 29, IV ff." die Worte "Postordnung vom 28. juli
1917 § 29, III ff." gesetzt.
3. Im § 2 Abs. XI werden statt der Worte "Postordnung § 29, VIII"
die Worte "Postordnung § 29; VII" gesetzt.
4. Im § 3 "Telegraphische Zahlkarten" Abs. I Satz 2 werden statt der
Worte "Postordnung § 21" die Worte "Postordnung § 20" gesetzt.
5. Im § 4 "Überweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von
Beträgen, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden
sind“ erhält der Abs. IV Unterabs. 2 Satz I folgende Fassung:
„Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue
Nachnahme-Zahlkarten (mit Klebeleiste) oder hellrotbraune Nachnahme-
Zahlkarten in Kartenform zu verwenden.“
6. Im § 4 erhält der Abs. V folgende Fassung:
„Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postproteste mit
anhängender Zahlkarte, die Nachnahme-Paketkarten und die Nachnahme-
karten mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern zum
Preise von 10 Pfennig für je 5 Stück, die blauen und die hellrotbraunen
Nachnahme-Zahlkarten zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück verabfolgt.“
7. Im § 9 „Auszahlungen durch Scheck“ Abs. XII Satz 2 werden statt der
Worte „Postordnung § 21" die Worte „Postordnung § 20“ gesetzt.
Die Änderungen treten am 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 24. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin