Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wird für die Berechnung des Mehrgewinns der Gewinn dieses Geschäftsjahrs 
mit einem verhältnismäßigen Teilbetrage des Friedensgewinns verglichen. 
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24 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 oder Anordnungen auf 
Grund dieser Vorschrift finden für die Feststellung des abgabepflichtigen Mehr- 
gewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs Anwendung. 
Hat der Bundesrat gemäß & 36 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
eine anderweite Berechnung des Friedensgewinns genehmigt, so ist diese Berechnung 
auch der Feststellung des Mehrgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahrs zugrunde 
zu legen. 
*28 
Von der Abgabe befreit sind inländische Gesellschaften, die auf Grund des 
& des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegs- 
gewinne vom 24. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 837) vom Bundesrat als 
ausschließlich gemeinnützige Gesellschaften anerkannt worden sind oder als solche 
anerkannt werden. 
29 
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften 60 vom Hundert des 
Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch 
um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinyp 300 000 Marb 
aber nicht 500000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
des vierten Kriegsgeschäftsjahrs 25 vom Hundert des eingezahlten 
Grund= oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten 
Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge 
nicht übersteigt, 
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 200 000 Mark, 
aber nicht 300 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 Mark, 
aber nicht 200 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinm 
15 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark, 
aber nicht 100 000 Mark übersteigt, oder wenn bei einem Mehr- 
gewinne von nicht mehr als 1000 000 Mark der Geschäftsgewinn 
10 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, 
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 Mark 
nicht übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr 
als 1 000 000 Mark der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses 
Kapitals nicht übersteigt.
	        
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