Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 985 — 
einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918 
und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein 
Pfund für die Jugkuh und den Tag; 
5. für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von 
zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich; 
6. für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von 
hundert Tagen durchschnittlich ein Pfund täglich; 
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber, 
die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für 
den Tag. 
Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Jucht- 
sauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbande dies angezeigt haben, an die 
Zuchtsauen aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer 
und Gerste oder an Gerste bis zu einem Jentner für den Wurf verfüttern. 
82 
Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalverbänden zur 
Versorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe die 
nach erforderlichen Mengen geerntet haben, auf Antrag nachstehende Mengen 
zuzuweisen (6 20 zu d, # 62 der Reichsgetreideordnung): 
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste: 
1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des 
Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich 
notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher 
Körperschaften oder von Beamten stehen, die die Pferde zu halten 
dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in 
der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 als 
Ersatz für fehlendes Beifutter eine Zulage von zwei Pfund für 
den Tag; 
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und 
Maultiere, für die zum Sprunge verwendeten Juchtbullen, Jucht- 
ziegenböcke und Zuchtschafböcke, für die zur Feldarbeit verwendeten 
Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur 
Feldarbeit verwendeten Zugkühe, unter Beschränkung auf zwei 
Kühe für den einzelnen Betrieb, die im & 1 bezeichneten Mengen; 
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die 
zum Sprunge verwendeten Juchteber und die zur Jucht verwendeten 
Zuchtsauen die im & 1 bezeichneten Mengen. 
Für alle nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und lI fallenden Tiere, insbesondere 
für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten 
werden (Luxuspferde), darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.