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einzelnen Betrieb vom 16. August bis zum 15. November 1918
und vom 1. März bis zum 31. Mai 1919 durchschnittlich ein
Pfund für die Jugkuh und den Tag;
5. für zum Sprunge verwendete Ziegenböcke auf die Dauer von
zweihundert Tagen durchschnittlich ein halbes Pfund täglich;
6. für zum Sprunge verwendete Schafböcke auf die Dauer von
hundert Tagen durchschnittlich ein Pfund täglich;
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für Eber,
die zum Sprunge benutzt werden, durchschnittlich ein halbes Pfund für
den Tag.
Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Jucht-
sauen gedeckt sind und die dem Kommunalverbande dies angezeigt haben, an die
Zuchtsauen aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer
und Gerste oder an Gerste bis zu einem Jentner für den Wurf verfüttern.
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Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, den Kommunalverbänden zur
Versorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe die
nach erforderlichen Mengen geerntet haben, auf Antrag nachstehende Mengen
zuzuweisen (6 20 zu d, # 62 der Reichsgetreideordnung):
I. an Hafer oder an Gemenge aus Hafer und Gerste:
1. für Arbeitspferde und Maultiere, die vorwiegend in Betrieben des
Handels, des Gewerbes oder der Industrie in kriegswirtschaftlich
notwendiger Weise beschäftigt werden oder im Besitz öffentlicher
Körperschaften oder von Beamten stehen, die die Pferde zu halten
dienstlich verpflichtet sind, drei Pfund für den Tag, außerdem in
der Zeit vom 1. Oktober 1918 bis zum 31. Dezember 1918 als
Ersatz für fehlendes Beifutter eine Zulage von zwei Pfund für
den Tag;
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und
Maultiere, für die zum Sprunge verwendeten Juchtbullen, Jucht-
ziegenböcke und Zuchtschafböcke, für die zur Feldarbeit verwendeten
Zugochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur
Feldarbeit verwendeten Zugkühe, unter Beschränkung auf zwei
Kühe für den einzelnen Betrieb, die im & 1 bezeichneten Mengen;
II. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste für die
zum Sprunge verwendeten Juchteber und die zur Jucht verwendeten
Zuchtsauen die im & 1 bezeichneten Mengen.
Für alle nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und lI fallenden Tiere, insbesondere
für alle Pferde, die zur Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken gehalten
werden (Luxuspferde), darf Körnerfutter nicht zugewiesen werden.