Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  67 —    Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
 
 
 
 
Nr. 17 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten und über die Anmeldung von Auslandsforderungen. S. 67. 
          
 
 
(Nr. 6238) Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens- 
von Angehörigen feindlicher Staaten und über die Anmeldung von Auslands- 
forderungen. Vom 30. Januar 1918. 
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland 
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915. 
Reichs-Gesetzbl. S. 633), des § 1 der Verordnung über die Anmeldung von 
Auslandsforderungen vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1400) und des. 
der Verordnung über Anmeldestellen für feindliches Vermögen und für Aus- 
landsforderungen vom 21. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 62) wird folgendes 
bestimmt: 
Artikel 1 
Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen folgender feind- 
licher Staaten: 
Japan, Portugal, Italien, Vereinigte Staaten von Amerika, Panama, 
Kuba, Siam, Liberia, China und Brasilien 
ist anzumelden. 
Artikel 2 
Auf die Anmeldung finden die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 5, 6, 12 der 
Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und die Bestimmungen 
der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) über die 
Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher 
Staaten mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Anmeldung bis zum 
1. April 1918 bei dem Treuhänder für das feindliche Vermögen in Berlin W8, 
Kronenstraße 44, zu erfolgen hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 18 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1918.
	        
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