Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel II 
Die oberste Militärverwaltungsbehörde kann die ihr nach diesem Gesetz 
oder nach dem Kapitalabfindungsgesetze zustehenden Befugnisse auf andere Behörden 
übertragen. Auf die Entscheidungen dieser Behörden findet der § 29 des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
Artikel III 
Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Durchführung der 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß= 
nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder 
des an ihm bestehenden Rechtes sowie zur Sicherung der Rückzahlung der 
Abfindungssumme sind kosten- und stempelfrei. Diese Vorschrift findet auf die 
den Notaren zukommenden Gebühren und Auslagen keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptaquartier, den 26. Juli 1918. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
(Nr. 6424) Kapitalabfindungsgesetz für Offiziere. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gete Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 
verordnen im Namen des grs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
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Offiziere, Deckoffiziere, obere Beamte und die den oberen Beamten gleich- 
zuachtenden Personen, die auf Grund des Offizierpensionsgesetzes oder der ehe- 
maligen Militärpensionsgesetze Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf 
ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grund- 
besitzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Jahlung eines Kapitals 
abgefunden werden. Das gleiche gilt für die kriegsversorgungsberechtigten 
Witwen dieser Personen, für die Witwen der im §9 35 des Offizierpensions. 
gesetzes genannten Personen jedoch nur insoweit, als diesen der Offiziersrang 
verliehen worden ist.
	        
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