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der Versorgungsgebührnisse (& 3) an die vermittelnde Stelle genehmigt werden.
Auf die Versorgungsgebührnisse der Witwen findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Wird von der vermittelnden Stelle wegen der Gefahr des vorzeitigen Er-
löschens oder Ruhens des Anspruchs auf die abgetretenen Versorgungsgebührnisse
der Abschlaß einer Lebens= oder Risikoversicherung verlangt, so kann die Abtretung,
eines Teiles der Versorgungsgebührnisse (+ 3) an den Versicherer zur Zahlung.
der erforderlichen Brämie genehmigt werden.
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Auf Antrag kann von der obersten Militärverwaltungsbehörde genehmigt
werden, daß der abgetretene Anspruch auf die-Versorgungsgebührnisse an den
Versorgungsberechtigten zurückübertragen wird.
Eine Abtretung des Anspruchs an Dritte ist unzulässig.
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Die bestimmungsmäßige Verwendung des Kapitals und die weiteren Zwecke
der Absindung und Abtretung sind durch die Form der Auszahlung und in der
Regel durch andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die oberste Militärver-
waltungsbehörde kann insbesondere anordnen, daß die Weiterveräußerung und
Belastung des erworbenen Grundstücks innerhalb einer Frist von nicht über zwei
Jahren nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit
der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen
der obersten Militärverwaltungsbehörde. « « "·
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Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.
Innerhalb der im 95 vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Ab-
findungssumme gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und Forderungen
der Pfändung nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die gemäß 9 9 beschafften
Kapitalbeträge bis zu ihrer bestimmungsmäßigen Verwendung. Die Unpfändbarkeit
der Versorgungsgebührnisse wird durch die Zulassung der Abtretung nicht berührt.
Bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrage die Bezüge der Witwen
einer nach JZahlung der Absindungssumme bewirkten Pfändung unterliegen, bleibt
der Teil außer Ansatz, hinsichtlich dessen die Abfindung stattgefunden hat.
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Uber die Anträge auf Abfindung und Abtretung entscheidet die oberste
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. Die oberste Militärverwaltungs-
behörde kann die ihr nach diesem Gesetze zustehenden Befugnisse auf andere
Behörden übertragen. Auf die Entscheidung dieser Behörde findet der 5 29
des Mannschaftsversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.