Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1030 — 
(Nr. 6429) 
Deutsch-Ukrainischer Zusätzvertrag zu dem Eriedensvertrage 
zwischen Deutschland, Ofterreich-Ungarn, Bulgarien und 
der Türkei einerseits und der Uhrainischen Volksrepublikh 
anderseits. 
Auf Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten Friedensvertrags 
zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
der Ukrainischen Volksrepublik anderseits sind 
der Bevollmächtigte des Deutschen Reichs, 
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer 
Rat Herr Richard von Kühlmann, und 
die Bevollmächtigten der Ukrainischen Volksrepublik, nämlich 
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada 
Herr Alexander Ssewrjuk, 
Herr Mykola Lubynsjkyj und 
Herr Mykola Lewitsjkyj 
Üübereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen 
zwischen Deutschland und der Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und 
Zivilinternierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedens. 
schlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des 
Gegners geratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Swecke 
einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen. 
Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei 
der Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachtem die Erledigung der 
vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende 
Bestimmungen geeinigt: 
Erstes Kapitel 
Aufnahme der konsularischen Beziehungen 
Artikel 1 
Bei Aufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel IV des 
Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen 
Teiles an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem
	        
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