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(Nr. 6429)
Deutsch-Ukrainischer Zusätzvertrag zu dem Eriedensvertrage
zwischen Deutschland, Ofterreich-Ungarn, Bulgarien und
der Türkei einerseits und der Uhrainischen Volksrepublikh
anderseits.
Auf Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten Friedensvertrags
zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und
der Ukrainischen Volksrepublik anderseits sind
der Bevollmächtigte des Deutschen Reichs,
Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer
Rat Herr Richard von Kühlmann, und
die Bevollmächtigten der Ukrainischen Volksrepublik, nämlich
die Mitglieder der Ukrainischen Zentralrada
Herr Alexander Ssewrjuk,
Herr Mykola Lubynsjkyj und
Herr Mykola Lewitsjkyj
Üübereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen
zwischen Deutschland und der Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und
Zivilinternierten, die Fürsorge für Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedens.
schlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des
Gegners geratenen Kauffahrteischiffe unverzüglich zu regeln und zu diesem Swecke
einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.
Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei
der Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachtem die Erledigung der
vorstehend bezeichneten Gegenstände mit umfassen, haben sie sich über folgende
Bestimmungen geeinigt:
Erstes Kapitel
Aufnahme der konsularischen Beziehungen
Artikel 1
Bei Aufnahme der konsularischen Beziehungen gemäß Artikel IV des
Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Teil die Konsuln des anderen
Teiles an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem