Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1034 — 
zusammentreten. Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Jusammen. 
tritte nicht einigt, steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurück 
zutreten, die er gemäß Abs. 1 Satz 1 dem anderen Teile mitgeteilt hatj handelt 
es sich dabei um Einzelbestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt 
vom ganzen Vertrage frei. 
Artikel 5 
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer Deutschland 
und Rußland dritte Mächte beteiligt sind und in welche die Ukrainische Volks- 
republik neben Rußland oder an dessen Stelle eintritt, treten zwischen den vertrag- 
schließenden Teilen bei der Ratifikation des Friedensvertrags oder, sofern der Ein- 
tritt später erfolgt, in diesem Jeitpunkt in Kraft. Auf die mit solchen Kollektiv- 
verträgen in Zusammenhang stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen 
finden die Bestimmungen des Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer 
und des Artikel 4 über den Rücktritt keine Anwendung. 
Wegen der Kollektivverträge politischen Inhalts, an denen noch andere 
kriegführende Mächte beteiligt sind, behalten sich die beiden Teile ihre Stellung- 
nahme bis nach Abschluß des allgemeinen Friedens vor. 
Drittes Kapitel 
Wiederherstellung der Privatrechte 
Artikel 6 
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestim- 
mungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die Angehörigen des anderen 
Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unter- 
liegen (Kriegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer 
Anwendung. 
Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische 
Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind 
den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem 
Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des 
anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren. 
Artikel 7 
Uber privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt 
worden sind, wird nachstehendes vereinbart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.