Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung zum Biersteuergeseze. S. 1063. — Bekanntmachung, beireffend die Faffung
des Schaumweinsteuergesetzes. S. 1064.
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(Nr. 6435) Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. Vom 8. August 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen:
81
Als Vollbier im Sinne des § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes gilt bis auf
weiteres Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 4, bis 13
vom Hundert. 2
S
Die Hauptämter sind ermächtigt, Brauereiinhabern, die gemäß & 24 des
Gesetzes zum Halten von eigenen Malzmühlen oder zur Anbringung von selbst-
lätigen Verwiegungsvorrichtungen an ihren Malzmühlen verpflichtet sind, diese
Verpflichtung bis auf weiteres zu erlassen, wenn die Beschaffung der Malz-
mühlen oder der Verwiegungsvorrichtungen nicht oder nur unter Aufwendung
unverhältnismäßiger Kosten möglich ist.
r 3
Im 52 der Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bier-
bereitung vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) treten an die Stelle der
Vorschriften des Haugsetergesches vom 15. Juli 1909 und der Ausführungs-
bestimmungen hierzu die entsprechenden Vorschriften des Biersteuergesetzes und
die Biersteuer-Ausführungsbestimmungen.
(4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 3
Berlin, den 8. August 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Schiffer
Reichs-Gesetzbl. 1918. 183
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918.