Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung zum Biersteuergeseze. S. 1063. — Bekanntmachung, beireffend die Faffung 
des Schaumweinsteuergesetzes. S. 1064. 
  
  
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(Nr. 6435) Bekanntmachung zum Biersteuergesetze. Vom 8. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) für den Geltungsbereich des Biersteuergesetzes vom 
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Als Vollbier im Sinne des § 3 Abs. 2 des Biersteuergesetzes gilt bis auf 
weiteres Bier mit einem Stammwürzegehalte von mehr als 4, bis 13 
vom Hundert. 2 
S 
Die Hauptämter sind ermächtigt, Brauereiinhabern, die gemäß & 24 des 
Gesetzes zum Halten von eigenen Malzmühlen oder zur Anbringung von selbst- 
lätigen Verwiegungsvorrichtungen an ihren Malzmühlen verpflichtet sind, diese 
Verpflichtung bis auf weiteres zu erlassen, wenn die Beschaffung der Malz- 
mühlen oder der Verwiegungsvorrichtungen nicht oder nur unter Aufwendung 
unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. 
r 3 
Im 52 der Bekanntmachung wegen Verwendung von Süßstoff zur Bier- 
bereitung vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) treten an die Stelle der 
Vorschriften des Haugsetergesches vom 15. Juli 1909 und der Ausführungs- 
bestimmungen hierzu die entsprechenden Vorschriften des Biersteuergesetzes und 
die Biersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
(4 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1918 in Kraft. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 3 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 183 
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1918. 
 
	        
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