Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6436) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Schaumweinsteuergesetzes. Vom 
8. August 1918. 
Auf Grund des Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 1918 zur Änderung des 
Schaumweinsteuergesetzes (Reichs. Gesetzbl. S. 847) wird die Fassung des Schaum- 
weinsteuergesctzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Schaumweinsteuergesetz 
vom 26. Juli 1918 
§ 1 
Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) 
sowie alle schaumweinähnlichen Getränke unterliegen, sofern sie zum Verbrauch 
im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe 
(Schaumweinsteuer). 
Schaumwein im Sinne dieses Gesetzes sind alle der Schaumweinsteuer 
unterliegenden Getränke. 
Die Schaumweinstener beträgt: 
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein 
hergestellt ist, sechzig Pfennig für jede Flasche 
b) für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke drei Mark 
für jede Flasche. 
Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein 
Viertel der auf die Flasche entfallenden Steuer zu entrichten. 
Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Umschließungen 
mit Raumgehalt über 425 bis 850 Kubikzentimeter behandelt; Umschließungen 
mit Raumgehalt über 230 bis 425 Kubikzentimeter gelten als halbe Flaschen. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, für Umschließungen mit Raumgehalt über 850 
oder unter 120 Kubikzentimeter besondere Steuersätze unter Zugrundelegung der 
Einheitssätze des Abs. 1 festzusetzen. 
§ 3 
Die Schaumweinsteuer ist vom Hersteller des Schaumweins mittels An- 
bringung eines Steuerzeichens an der Unmschließung zu entrichten, bevor der 
fertige Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt oder innerhalb derselben 
getrunken wird. Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die