Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Steuer neben dem Eingangszoll und zugleich mit diesem vom Einbringer zu ent- 
richten. Die näheren Bestimmungen über die Form, die Anfertigung, den Vertricb 
und die Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der Bundesrat. Er stellt die 
Voraussetzungen fest, unter welchen für verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher 
Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein unentgeltlicher Umtausch oder 
eine Rückzahlung gewährt werden darf. Steuerzeichen, welche nicht in der vor- 
geschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht vorhanden angesehen. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bedürfnisses die Versteuerung nach 
den Sätzen des §& 2 unter Befreiung von der Verwendung von Steuerzeichen 
auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen Sicherungs- 
maßnahmen gestatten. 
Die Anbringung eines Steuerzeichens ist nicht erforderlich, wenn der 
Schaumwein vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte zur Ausfuhr unter 
amtlicher kostenfreier Kontrolle angemeldet wird. 
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer für eine Frist von 
wenigstens neun Monaten zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann 
sie auch ohne Sicherheitsbestellung gestundet werden. 
4 
Der Bundesrat kann darüber Bestimmung treffen, daß auf in das Aus- 
land geführten deutschen Schaumwein eine entsprechende Vergütung gewährt wird 
für verauslagten Joll auf zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten aus- 
ländischen Rohwein. 
(5 
Für versteuerten Schaumwein, der als Probe unentgeltlich abgegeben 
oder der dem Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt 
wird, erhält der Hersteller nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver- 
gütung der Steuer. 
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Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren 
in zwei Jahren von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht oder der Steuer- 
entrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in 
drei Jahren. 
87 
Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs 
der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschrelbung der Betriebs= und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. 1 
Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten 
Schaumwein dienen nollen, bedürfen #- Genhmigung der Steuerbehörde. 
Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in 
einzelnen Fleschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von 
188“ 
 
	        
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