— 1075 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 113
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in ben Niederlanden
untergebrachten deutschen Gefangenen. S. 1075. — Bekanntmachung, betreffend die Ver-
längerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 1076.
(Nr. 6440) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in den
Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 15. August 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Die in den Niederlanden von den daselbst als Gefangene untergebrachten
Deutschen hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. August 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrag
Schiffer
Relchs-Gesetzbl. 1918. 191
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1918.