Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1075 — 
Reichs-Gesetzblatt   
Jahrgang 1918 
 
  
Nr. 113 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in ben Niederlanden 
untergebrachten deutschen Gefangenen. S. 1075. — Bekanntmachung, betreffend die Ver- 
längerung der Prioritätsfristen in Norwegen. S. 1076. 
  
(Nr. 6440) Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Arbeitserzeugnisse der in den 
Niederlanden untergebrachten deutschen Gefangenen. Vom 15. August 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I 
Die in den Niederlanden von den daselbst als Gefangene untergebrachten 
Deutschen hergestellten Waren bleiben bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei. 
II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt der Außerkrafttretens. 
Berlin, den 15. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
  
Relchs-Gesetzbl. 1918. 191 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1918.