Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1081 — 
Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie 
dürfen höchstens zwei Namen mehr enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis 
zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zu— 
stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. 
In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden. 
88 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor— 
schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor 
dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen 
gegenüber als ein Wahlvorschlag. 
*9 
Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für 
jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als 
Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer findet & 9 Abs.-2 des 
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf- 
gehoben werden. 
8 10 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der 
Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im 
Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffent- 
lich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. 
11 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist festzustellen, wieviel gültige 
Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf 
die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind. 
1(12 
Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis 
der ihnen nach & 11 zustehenden Stimmen verteilt. Ju dem Zwecke werden 
193“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.