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Wahlkreis zur Ausübung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie
dürfen höchstens zwei Namen mehr enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis
zu wählen sind.
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Zu—
stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen.
In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.
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Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden.
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor—
schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor
dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden.
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen
werden.
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den anderen Wahlvorschlägen
gegenüber als ein Wahlvorschlag.
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Für die Prüfung der Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für
jeden Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als
Vorsitzendem und vier Beisitzern besteht. Auf die Beisitzer findet & 9 Abs.-2 des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 Anwendung.
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf-
gehoben werden.
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Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Namen der
Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im
Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem der öffent-
lich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein.
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Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses ist festzustellen, wieviel gültige
Stimmen abgegeben und wie viele hiervon auf jeden Wahlvorschlag und auf
die verbundenen Wahlvorschläge gemeinschaftlich entfallen sind.
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Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis
der ihnen nach & 11 zustehenden Stimmen verteilt. Ju dem Zwecke werden
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