Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Der Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln zur Aussaat ver- 
wendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oder einem Widerrufe 
der Genehmigung unverzuglich in Kenntnis zu setzen. 
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Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1918 der Reichs- 
kartoffelstelle eine Ubersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen. 
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu 
liesernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Verordnung über 
die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem 
Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen 
Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen entsprechend anzurechnen. 
5 5. 
Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Ge- 
nehmigung des Kommunalverbandes und, wenn ein Kommunalverband der Er- 
werber ist, nur mit Gencehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu anderen 
als zu Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der von einem 
Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich, 
so bedarf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem 
Falle der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich von der anderweiten Ver- 
wendung Anzeige zu erstatten. 
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Die Vorschriften im 9 2 der Verordnung über die Sse für Hölsen, 
Hack- und Olfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) gelten nicht 
für Saatkartoffeln. 
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Be- 
zirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung 
der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit 
die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch 
machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder 
die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen. 
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Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der 
landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originahüchtunden oder 
Staudenauslese (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im §& 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 
bestimmten Fristen nicht gebunden; auf solche Verträge finden die Vorschriften 
im § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, & 4 keine Anwendung.
	        
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