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Der Kommunalverband, in dessen Bezirk die Kartoffeln zur Aussaat ver-
wendet werden sollen, ist von der erteilten Genehmigung oder einem Widerrufe
der Genehmigung unverzuglich in Kenntnis zu setzen.
4
Die Kommunalverbände haben bis zum 1. Dezember 1918 der Reichs-
kartoffelstelle eine Ubersicht der von ihnen genehmigten Verträge einzureichen.
Die Reichskartoffelstelle hat die auf Grund der genehmigten Verträge zu
liesernden Kartoffeln dem Kommunalverband auf die gemäß der Verordnung über
die Kartoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 738) aus seinem
Bezirke zu liefernden Kartoffeln anzurechnen. Dem Kommunalverband, in dessen
Bezirk zu liefern ist, sind die Mengen entsprechend anzurechnen.
5 5.
Kartoffeln, die als Saatkartoffeln erworben sind, dürfen nur mit Ge-
nehmigung des Kommunalverbandes und, wenn ein Kommunalverband der Er-
werber ist, nur mit Gencehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zu anderen
als zu Saatzwecken verwendet werden. Macht die Beschaffenheit der von einem
Kommunalverband erworbenen Kartoffeln einen sofortigen Verbrauch erforderlich,
so bedarf es dieser Genehmigung nicht; der Kommunalverband hat in diesem
Falle der höheren Verwaltungsbehörde unverzüglich von der anderweiten Ver-
wendung Anzeige zu erstatten.
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Die Vorschriften im 9 2 der Verordnung über die Sse für Hölsen,
Hack- und Olfrüchte vom 9. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 119) gelten nicht
für Saatkartoffeln.
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen können für die in ihren Be-
zirken gewachsenen Saatkartoffeln Richtpreise festsetzen, deren Höhe der Genehmigung
der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde bedarf. Soweit
die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen von dieser Befugnis keinen Gebrauch
machen, hat die Festsetzung von Richtpreisen durch die Landeszentralbehörde oder
die von ihr bestimmte Behörde zu erfolgen.
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Verträge über Saatkartoffeln, die vom Ausschuß für Pflanzkartoffeln der
landwirtschaftlichen Körperschaften Deutschlands als Originahüchtunden oder
Staudenauslese (Eigenbau) erklärt sind, sind an die im §& 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
bestimmten Fristen nicht gebunden; auf solche Verträge finden die Vorschriften
im § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, & 4 keine Anwendung.