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(Nr. 6455) Verordnung über die Verfütterung von Mais und Lupinen. Vom 31. August 1918.
A## Grund des §& 8 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsgetreideordnung für die Ernte
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) wird bestimmt:
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In der Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 einschließlich
dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe an Stelle von Hafer, Gemenge
aus Hafer und Gerste oder von Gerste mit Genchmigung der Reichsfuttermittel-
stelle selbstgebauten Mais in dem durch § 1 der Verordnung über die Ver-
fütterung von Hafer und Gerste vom 30. Juli 1918 (NReichs--Gesetzbl. S. 984)
bestimmten Umfang an das im Betriebe gehaltene Vieh verfüttern.
An selbstgebauten Lupinen dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe
in dem gleichen Zeitraum bis zur Hälfte der geernteten Früchte an das im Be-
triebe gehaltene Vieh verfüttern.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. August 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
Edler von Braun
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfkallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.