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Errichtung, Geschäftskreis und Geschäftsgang erlassen sowie ihnen die Rechtsfähigkeit
und die Befugnis zur Erhebung von Abgaben zwecks Deckung ihrer Unkosten
beilegen. 54
Der Reichskanzler erläßt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Mitglieder und die Angestellten
der Wirischaftsstellen über diejenigen Tatsachen und Verhältnisse, die durch ihre
Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung oder der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen zu
enthalten haben. X
Wer einer nach S 5 erlassenen Vorschrift zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet oder Geschäfts= oder Betriebsgeheimnisse mitteilt oder verwertet, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
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Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die
auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark und mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit einer
dieser Strafen bestraft werden und daß neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich
die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden sowie daß neben der Strafe die
öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung auf Kosten des Täters angeordnet
werden kann.
Der Reichskanzler kann ferner bestimmen, daß neben der Gefängnisstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, sofern eine der
im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begangen wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; der
Bundesrat bestimmt, wann und inwicweit sie außer Kraft tritt.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Druckfehlerberichtigung
Im Artikel 23 des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom
26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 799) ist im § 76 Abs. 3 Zeile 3 (S. 827)
vor den Worten „gegen“ und „durch“ je ein Komma zu setzen.
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Den Bezug des Reichs-Gesctblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.