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5. Im &11 „Mischsendungen“ crhält der Abs. uU folgenden Wortlaut:
u Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der
Reichsabgabe beträgt:
bis 250 Gramm einschließlich 15 Pfennig,
übcr 250 : 500 „ 6 25
: 500 Gramm = 1 Kilogramm 5 35 „
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt.
6. Im §(13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs.1V hinter „Porto“ cinzuschalten:
nebst der Reichsabgabe 1 1
7. Im &16 Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung
der von der Reichsabgabe befreiten Paketc“ ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz
zu setzen statt „die Offnung““:
das Offnen
1 8. Im §18 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“
einzuschalten:
und der Reichsabgabe
9. In demselben & (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen statt „28 Pfennig“:
30 Pfennig.
l10. Im 919 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs.V hinter „Postanweisungs-
gebühr“ einzuschalten: 1
und der Reichsabgabe
11. Im 9 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut:
Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichs-
abgabe beträgt: —
,
bis5Markeinschlicßlich..... -....15Pfcunig,
über 5" 100 „ ) 25 W
: 100 - 200 „ -......... 40·s-,
-.200-400- 9......... 50.p,
» 400 » 600 „ » .. . . . ... 60 „
:2 600 S800 „ ».. . . . ... 70 „
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist
auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (& 7, wl), freizumachen.
12. In demselben § (20) ist im Abs. XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs-
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten:
einschließlich der Reichsabgabe
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von
Aufschriften durch den Absender“ ist im Abs. v1 2 hinter „Telegramm“ ein-
zuschalten:
und die Reichsabgabe