Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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5. Im &11 „Mischsendungen“ crhält der Abs. uU folgenden Wortlaut: 
u Mischsendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr einschließlich der 
Reichsabgabe beträgt: 
bis 250 Gramm einschließlich 15 Pfennig, 
übcr 250 : 500 „ 6 25 
: 500 Gramm = 1 Kilogramm 5 35 „ 
Nichtfreigemachte Mischsendungen werden nicht abgesandt. 
6. Im §(13 „Einschreibsendungen“ ist im Abs.1V hinter „Porto“ cinzuschalten: 
nebst der Reichsabgabe 1 1 
7. Im &16 Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung 
der von der Reichsabgabe befreiten Paketc“ ist im Abs. 1 Unterabs. 2 letzten Satz 
zu setzen statt „die Offnung““: 
das Offnen 
1 8. Im §18 „Postaufträge“ ist im Abs. X hinter „Postanweisungsgebühr“ 
einzuschalten: 
und der Reichsabgabe 
9. In demselben & (18) ist im Abs. XVI unter 3b zu setzen statt „28 Pfennig“: 
30 Pfennig. 
l10. Im 919 „Nachnahmesendungen“ ist im Abs.V hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten: 1 
und der Reichsabgabe 
11. Im 9 20 „Postanweisungen“ erhält der Abs. u folgenden Wortlaut: 
Postanweisungen sind freizumachen. Die Gebühr einschließlich der Reichs- 
abgabe beträgt: — 
, 
bis5Markeinschlicßlich..... -....15Pfcunig, 
über 5" 100 „ ) 25 W 
: 100 - 200 „ -......... 40·s-, 
-.200-400- 9......... 50.p, 
» 400 » 600 „ » .. . . . ... 60 „ 
:2 600 S800 „ ».. . . . ... 70 „ 
Bei Postanweisungen mit anhängender Karte zur Empfangsbestätigung ist 
auch die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (& 7, wl), freizumachen. 
12. In demselben § (20) ist im Abs. XV 1 und 2 hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ und hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
13. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von 
Aufschriften durch den Absender“ ist im Abs. v1 2 hinter „Telegramm“ ein- 
zuschalten: 
und die Reichsabgabe
	        
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