Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1107 —     Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 122 
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen. S. 1107. 
Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des Militärtarifs für Eisenbahnen und der Militär- 
Transport. Ordnung. S. 1108. 
  
  
  
  
(Nr. 6459) Verordnung, betreffend Ergänzung der Militär--Transport-Ordnung für Eisen- 
bahnen. Vom 9. September 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
Artikel 1 
Im § 50 der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen wird in 
Ziffer 6b) am Schlusse des zweiten Absatzes angefügt: 
„Ist eine militärische Stelle als Empfänger bezeichnet, so 
ist bei verzögerter Abnahme von Wagenladungen nicht das 
Standgeld des allgemeinen Verkehrs, sondern die im Militãrtarif, 
Abschnitt X, vorgeschene Verzögerungsgebühr zu entrichten.“ 
In Ziffer 5 desselben Paragraphen wird am Schlusse (unmittelbar an den 
3. Absatz anschließend) zugesetzt: „(S. jedoch Ziffer 6 b).)“ 
Artikel 2 
Die Verordnung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft. 
Hierdurch wird die Vereinbarung der Heeresverwaltung mit dem Staatsbahn- 
wagenverbande, die diesem Verbande zustehenden Verzögerungsgebühren für die 
Dauer des jetzigen Krieges bauschweise durch eine entsprechende Ermäßigung des 
Leihsatzes für die von ihm benutzten Beutewagen auszugleichen, nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. September 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 200 
Ausgegeben zu Berlin den 16. September 1918.