Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Anträge sind in der Regel durch Vermittlung des Schiffseigentümers, 
in dessen Dienst die Antragsteller zur Zeit des Verlustes der Habe gestanden 
haben, dem Reichsausschuß einzureichen. 
Der Schiffseigentümer soll die ihm zugehenden Anträge schiffsweise 
gesammelt dem Reichsausschuß einreichen sowie die Klasse des Schiffes, die Dienst- 
stellung der Antragsteller nach Maßgabe des dem Gesetze beigefügten Tarifs und, 
soweit er hierzu in der Lage ist, den Verlust und Wert der Habe nach pflicht- 
mäßigem Ermessen bescheinigen. 
Wird der Antrag unmittelbar beim Reichsausschusse gestellt, so holt dieser 
die im Abs. 3 vorgesehene Bescheinigung des Schiffseigentümers ein. 
§ 9 
Der Reichsausschuß beschließt über die Anträge in der Regel ohne münd- 
liche Verhandlung. 
Vor der Beschlußfassung ist der Antragsteller zu hören, sofern nicht der 
gestellte Antrag im vollen Umfang befürwortet werden soll. 
§ 10  
Das Verfahren zu betreiben, liegt dem Reichsausschuß ob. 
Der Reichskanzler kann zu den Verhandlungen Vertreter entsenden, die 
auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden müssen.  
Der Antragsteller kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht ver- 
sehenen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
§ 11 
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird, und daß 
der Antragsteller zu den Verhandlungen erscheint.  
Die Ladung ergeht an Antragsteller, deren Wohnort nicht bekannt oder 
mit denen eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert oder 
zeitraubend ist, durch öffentliche Bekanntmachung in der Form einmaliger Ein- 
rückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende kann eine andere Art der Ladung 
anordnen. 
Ist der Antragsteller in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten 
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gehörig vertreten, so wird gleichwohl in 
der Sache verhandelt und beschlossen. 
§ 12 
Zu der Verhandlung wird ein Schriftführer zugezogen, der vom Vor- 
sitzenden durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung 
seines Amtes verpflichtet wird. 
§ 13  
Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag über die Sachlage; die Be- 
schlußfassung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verfahrens.
	        
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