Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 14  
 Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie auf 
die sonstigen Arten der Beweisaufnahme finden die Vorschriften der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. Erfolgt eine Beweisaufnahme durch gericht- 
liches Ersuchen, so finden die §§ 158 bis 162, 166, 167 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes über Rechtshilfe entsprechende Anwendung. Wird ein Mitglied des Reichs- 
ausschusses mit der Beweisaufnahme beauftragt, so kann die eidesstattliche Ver- 
pflichtung des Schriftführers durch das beauftragte Mitglied erfolgen. 
Vor Zusammentreten des Reichsausschusses kann der Vorsitzende jederzeit 
von Amts wegen oder auf Antrag Erhebungen veranstalten. 
§ 15 
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort 
und Tag der Verhandlung, die Beteiligten sowie die bei der Verhandlung mit 
wirkenden Personen bezeichnen, das Ergebnis der Verhandlungen enthalten und 
vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben werden. 
§ 16 
Der Reichsausschuß, vor seinem Zusammentreten der Vorsitzende, kann den 
Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen und Beweismittel 
auf die sich ihr Antrag stützt, in einem Schriftsatz anzugeben und Urkunden sowie 
andere Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu gestellen. Bei Versäumung der 
Frist kann der Reichsausschuß nach Lage der Sache beschließen. 
§ 17 
Der Reichsausschuß ist nach freiem Ermessen in den ihm geeignet er- 
scheinenden Fällen befugt, ohne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäfts- 
erfahrungen Beschluß zu fassen. 
 § 18 
Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die 
Stimmen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über die zu beschließen ist, 
mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die 
für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere 
abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. 
Berlin, den 7. Februar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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