Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1139 — 
Artikel II 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung zum 
Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659, 834), wie er sich 
mit den in dieser Verordnung getroffenen Anderungen ergibt, unter der llberschrift 
„Bekanntmachung zum Schutze der Mieter“ und unter dem Tage dieser Ver- 
ordnung mit fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt 
bekanntzumachen. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sind im Bezirk einer Gemeinde einem Einigungsamt oder einer anderen 
Stelle die im 9 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) vorgesehenen Befugnisse übertragen, so gilt das 
Einigungsamt oder die Stelle als zu den in 99 2 bis 2b in der Fassung des 
Artikel I bezeichneten Entscheidungen ermächtigt. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
  
(Nr. 6460), Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter. 
Vom 23. September 1918. 
L 
Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ver- 
ordnung zum Schutze der Mieter, vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135) 
wird die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter nachstehend 
bekanntgemacht. 
Berlin, den 23. September 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
UDr. von Krause
	        
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