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Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung zum
Schutze der Mieter vom 26. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659, 834), wie er sich
mit den in dieser Verordnung getroffenen Anderungen ergibt, unter der llberschrift
„Bekanntmachung zum Schutze der Mieter“ und unter dem Tage dieser Ver-
ordnung mit fortlaufender Nummerfolge der Paragraphen im Reichs-Gesetzblatt
bekanntzumachen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sind im Bezirk einer Gemeinde einem Einigungsamt oder einer anderen
Stelle die im 9 1 der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 26. Juli
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) vorgesehenen Befugnisse übertragen, so gilt das
Einigungsamt oder die Stelle als zu den in 99 2 bis 2b in der Fassung des
Artikel I bezeichneten Entscheidungen ermächtigt.
Berlin, den 23. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
(Nr. 6460), Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter.
Vom 23. September 1918.
L
Auf Grund des Artikel II der Bekanntmachung, betreffend Anderung der Ver-
ordnung zum Schutze der Mieter, vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135)
wird die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter nachstehend
bekanntgemacht.
Berlin, den 23. September 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
UDr. von Krause