Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1154 — 
(Nr. 6473) 
Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag 
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungam, 
Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits. 
Die Kaiserlkich Deutsche Regierung und die Regierung der Russische 
Sozialistischen Föderativen Sowjets-Republik, 
von dem Wunsche geleitet, gewisse im Anschluß an den Friedensvertr 
zuischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und 
Rußland anderseits vom 3./7. März 1918 aufgetauchte politische Fragen im Geiste 
freundschaftlicher Verständigung und wechselscitigen Cutgegenkommens zu lösen 
und damit die durch den Friedensschluß angebahnte Wiederherstellung guter und 
vertrauensvoller Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu fördern, 
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Ergänzungsvertrag zu dem 
Friedensvertrag abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: 
die Kaiserlich Deutsche Regierung: 
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlichen Wirklich 
Geheimen Rat, Konteradmiral a. D. Herrn Paul von Hintze ud 
den Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen 
Nat, Herrn Dr. Johannes Kriege; 
die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Soyzets- 
Republik: 
ihren diplomatischen Vertreter bei der Kaiserlich Deutschen Regiemm 
Herrn Adolf Joffé. 
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten ut 
geteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 3e 
stimmungen geeinigt: 
Erstes Kapitel 
Demarkations= und Grenzkommissionen 
Artikel 1 
Für alle Fronten, an denen deutsche und russische Truppen einander gegen 
überstehen, sollen, soweit dies noch nicht geschehen ist, sofort deutsch'russische Kon.
	        
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