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(Nr. 6473)
Deutsch-Russischer Ergänzungsvertrag
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Österreich-Ungam,
Bulgarien und der Türkei einerseits und Rußland anderseits.
Die Kaiserlkich Deutsche Regierung und die Regierung der Russische
Sozialistischen Föderativen Sowjets-Republik,
von dem Wunsche geleitet, gewisse im Anschluß an den Friedensvertr
zuischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und
Rußland anderseits vom 3./7. März 1918 aufgetauchte politische Fragen im Geiste
freundschaftlicher Verständigung und wechselscitigen Cutgegenkommens zu lösen
und damit die durch den Friedensschluß angebahnte Wiederherstellung guter und
vertrauensvoller Beziehungen zwischen den beiden Reichen zu fördern,
sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Ergänzungsvertrag zu dem
Friedensvertrag abzuschließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
die Kaiserlich Deutsche Regierung:
den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlichen Wirklich
Geheimen Rat, Konteradmiral a. D. Herrn Paul von Hintze ud
den Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserlichen Wirklichen Geheimen
Nat, Herrn Dr. Johannes Kriege;
die Regierung der Russischen Sozialistischen Föderativen Soyzets-
Republik:
ihren diplomatischen Vertreter bei der Kaiserlich Deutschen Regiemm
Herrn Adolf Joffé.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten ut
geteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende 3e
stimmungen geeinigt:
Erstes Kapitel
Demarkations= und Grenzkommissionen
Artikel 1
Für alle Fronten, an denen deutsche und russische Truppen einander gegen
überstehen, sollen, soweit dies noch nicht geschehen ist, sofort deutsch'russische Kon.