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(Nr. 6474)
Deutsch-Russisches Finanzabkommen
zur Ergänzung des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags zu dem
Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türkei einerseits und Rußland anderseits.
Auf Grund des Artikel 35 Abs. 2 des Deutsch-Russischen Zusatzvertrags
zu dem Friedensvertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und
der Türkei einerseits und Nußland änderseits sind
die Bevollmächtigten des Deutschen Reichs, nämlich
der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, Kaiserliche Wirkliche
Geheime Rat, Konteradmiral a. D. Herr Panl von Hintze und
der Direktor im Auswärtigen Amte, Kaiserliche Wirkliche Gcheime
Rat Herr Dr. Johannes Kriege, sowie
der Bevollmächtigte der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjets-Republik, nämlich
der diplomatische Vertreter der Sowjcts-Republik bei der Kaiserlich
Deutschen Regierung Herr Adolf Joffe,
übereingekommen, die finanziellen Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands
aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage, die Herausgabe der beiderseitigen
Bankdepots und Bankguthaben sowie den Ausgleich gewisser Verschiedenheiten
der beiderseitigen Wirtschaftssysteme zu regeln und zu diesem Swecke unter
Berücksichtigung der russischen Bestimmungen über die Annullierung der russischen
Staatsanleihen und Staatsgarantien sowie über die Nationalisierung gewisser in
Rußland befindlicher Vermögenswerte ein Ergänzungsabkommen zu dem Deutsch-
Russischen Zusatzvertrage zu treffen.
Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten
mitgcteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende
Bestimmungen geeinigt: