Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Erstes Kapitel 
Finanzielle Verpflichtungen Deutschlands und Rußlands 
aus dem Deutsch-Russischen Zusatzvertrage zu dem Friedensvertrage 
Artikel 1 
Folgende Bestimmungen des Deutich-Russischen Zusatzvertrags zu dem Friedens, 
vertrage zwischen Deutschland, Osterreich-Ungarn, Bulgarien und der Türkei einer. 
seits und Rußland anderseits werden aufgehoben: Artikel 2, Arrikel 8, soweit 
er sich auf den russischen öffentlichen Schuldendienst mit Einschluß staatlicher 
Garantien bezieht, Artikel 9 89 1 Abs. 2 Wsoweit er nicht vom Erlaß geschuldeter 
Gebühren handelt, Artikel 9 8 3 Halbsatz? , Artikcl 12 Abß— 2 Satz 2 Halbsatz 1, 
Artikel 13 bis 15, Artikel 16 Abs. 1, Areitel 16 Abs. 2, soweit er sich auf 
sische Enteignungen vor dem 1. Juli Ivis bezieht, und Artikel 17 . 3§ 4 Abs. 2 
Artikel 2 
Rußland wird zur Entschädigung der durch russische Maßnahmen geschädigten 
Deutschen unter Berücksichtigung der entsprechenden russischen Gegenforderungen und 
unter Anrechnung des Wentes der nach Friedensschluß von deutschen Streitkräften 
in Rußland beschlagnahmten Vorräte einen Betrag von 6 Milliarden Mark an 
Deutschland zahlen. 
Artikel 3 
Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milliarden Mark erfolgt in 
nachstehender Weeise. 
1 
Ein Betrag von 1½ Milliarden Mark wird durch Uberweisung von 
245 564 Kilogramm Feingold und 
545 410 000 Rubel in Vanknoten, und zwar 
363 628 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Roubel, 
181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, 
bezahlt werden. 
Die Uberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich 
1. cinem am 10. Sextember 1918 zu zahlenden Betrage von 
42 860 Kilogramm Feingold und 
90 900 000 Rubel in Banknoten, und zwar
	        
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